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§ 7 - Bauproduktengesetz (BauPG)
Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449, 2450 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 213-17 Bauwesen
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 213-17 Bauwesen
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§ 7 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die sachliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der Verordnung (EU) 2024/3110 richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
(2) 1Örtlich zuständig für die Durchführung eines Marktüberwachungsverfahrens ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, gegen den sich das Marktüberwachungsverfahren richtet, seinen Sitz hat. 2Dies gilt unabhängig von der Vertriebsform, über die das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.
(3) Für die Bearbeitung von Beschwerden über Nichtkonformitäten ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, der die Nichtkonformität zu verantworten hat oder das angezeigte Produkt auf dem Markt bereitstellt, seinen Sitz hat.
(4) Mit Zustimmung der nach den Absätzen 2 oder 3 örtlich zuständigen Behörde kann das Marktüberwachungsverfahren auch von einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes durchgeführt werden.
(5) 1Richtet sich ein Marktüberwachungsverfahren gegen einen Online-Marktplatz gemäß Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2024/3110, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das betreffende Produkt bestellt und geliefert werden kann. 2Sind mehrere Behörden zuständig, so führt die Marktüberwachungsbehörde des Landes das Marktüberwachungsverfahren durch, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.
(6) Ist kein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer feststellbar oder befindet sich dessen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten G. v. 9. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 4 m.W.v. 15. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 7 BauPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BauPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 4
Artikel 1 BauPGAnpG Änderung des Bauproduktengesetzes
... Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Allgemeine Vorschriften § 7 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden (1) Die sachliche ... vom 27. November 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch." 9. Der bisherige § 7 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 ... zu § 10 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 7 Absatz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2" ersetzt. ...
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