(1)
1Die Erfassung und Bewertung der in der
Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten weiteren Schutzgüter und Funktionen erfolgt anhand der
Anlage 1 Spalte 3.
2Die Bedeutung der erfassten Funktionen ist anschließend jeweils innerhalb des in der
Anlage 1 Spalte 4 genannten Rahmens anhand der Wertstufen „sehr gering", „gering", „mittel", „hoch", „sehr hoch" und „hervorragend" zu bewerten.
(2)
1Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Funktionen nach
Anlage 1 Spalte 1 und 2 sind die ausgehenden Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Funktionen zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering", „mittel" und „hoch" zuzuordnen.
2Anschließend ist anhand der
Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die jeweils betroffene Funktion als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.
§ 14 BKompV Höhe der Ersatzzahlung ... Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je ... e) in Wertstufe 6: 800 Euro, 2. bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je ... e) in Wertstufe 6: 0,08 Euro, 3. bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je ... e) in Wertstufe 6: 0,80 Euro, 4. bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 ...