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§ 6 - Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2032-1-45 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 6 Medizinische Vorsorgeleistungen



(1) Reichen ärztliche Behandlungen sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, können auf ärztliche Verordnung medizinische Vorsorgeleistungen in Anspruch genommen werden, um

1.
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

2.
Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

3.
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(2) Medizinische Vorsorgeleistungen können gewährt werden:

1.
ambulant in einem anerkannten Heilbad oder anerkannten Kurort,

2.
als vollstationäre Behandlung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder

3.
als vollstationäre Behandlung in einer anderen Vorsorgeeinrichtung, wenn besondere medizinische Gründe dies erfordern.

(3) 1Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 2Medizinische Vorsorgeleistungen werden nicht für die letzten zwölf Monate vor Ende des Wehrdienstverhältnisses gewährt, es sei denn, sie dienen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.

(4) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Müttern und Vätern auch verordnet werden:

1.
medizinische Vorsorgeleistungen in Einrichtungen der Elly Heuss-Knapp-Stiftung - Deutsches Müttergenesungswerk -,

2.
medizinische Vorsorgeleistungen in gleichartigen Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

2Kosten für die Mitaufnahme von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und selbst nicht behandlungsbedürftig sind, werden übernommen. 3In Ausnahmefällen können auch die Kosten für die Mitaufnahme älterer Kinder übernommen werden. 4Kosten für die Aufnahme und Behandlung behandlungsbedürftiger Kinder werden nicht übernommen.

(5) 1Soldatinnen und Soldaten, die sich auf Grund dienstlicher Anordnung im Ausland aufhalten, werden in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen medizinische Vorsorgeleistungen auch im Ausland gewährt. 2Dies gilt nicht, wenn eine erfolgversprechende Maßnahme im Inland geringere Kosten verursachen würde. 3Die medizinische Vorsorgeleistung im Ausland ist durchzuführen in einem dem ausländischen Dienstort nahegelegenen, vom Bundesministerium der Verteidigung als geeignet anerkannten Kurort oder Heilbad.

(6) 1Werden für stationäre Aufenthalte von Soldatinnen oder Soldaten in Vorsorgeeinrichtungen, für die weder das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bundespflegesatzverordnung gilt, Kosten für die aus medizinischen Gründen notwendige Aufnahme einer Begleitperson in Rechnung gestellt, so werden diese Kosten übernommen. 2Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit der Aufnahme einer Begleitperson trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt der Rehabilitations- oder Kurklinik im Einvernehmen mit der zuständigen Truppenärztin oder dem zuständigen Truppenarzt; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 6 BwHFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 75 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
aktuell vorher 01.09.2017 (27.09.2017)Berichtigung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
vom 15.09.2017 BGBl. I S. 3431
aktuellvor 01.09.2017 (27.09.2017)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BwHFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BwHFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwHFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BwHFV Familien- und Haushaltshilfe (vom 01.09.2021)
... wegen einer medizinisch erforderlichen außerhäuslichen Unterbringung im Sinne von § 6 Absatz 2 , §§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 19a und 27 Absatz 1 Nummer 6 nicht ...
§ 22 BwHFV Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland (vom 01.09.2021)
... und wirtschaftlich angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, ...
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
B. v. 15.09.2017 BGBl. I S. 3431
Berichtigung BwHFVBer
... vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 können nicht vor Ablauf von ...