Das
Artikel 10-Gesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „dürfen" werden die Wörter „an andere als die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 berechtigten Stellen" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist daneben § 19 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anzuwenden."
- 2.
- § 6 Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden."
- 3.
- In § 15 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- 4.
- In § 16 Satz 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 12 ÜbwRÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes ... Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097 ) geändert worden ist, wird die Angabe „100b" durch die Angabe „100e" ...