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Artikel 5 - Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)

Artikel 5 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 SÜG § 19, § 21, § 22, § 31, § 36, § 36a (neu)

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien".

b)
Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 36a Unabhängige Datenschutzkontrolle".

2.
In § 19 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „verarbeitet und genutzt" durch die Wörter „gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht" ersetzt.

3.
In § 21 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „verarbeiten und nutzen" durch die Wörter „speichern, nutzen, verändern und übermitteln" ersetzt.

4.
In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „verarbeitet und genutzt" durch die Wörter „genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht" ersetzt.

5.
Die Überschrift von § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien".

6.
§ 36 wird durch die folgenden §§ 36 und 36a ersetzt:

§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes

(1) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes finden wie folgt Anwendung:

1.
§ 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

2.
die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Nummer 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes und § 31 des BND-Gesetzes sowie die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und § 21 des BND-Gesetzes finden Anwendung.

§ 36a Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sie bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit widerspricht.

(3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

1.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,

2.
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde."



 

Zitierungen von Artikel 5 DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 4 7. BZRGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Bundeszentralregister" die Wörter ...