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Artikel 6 - Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2019 KVLG 1989 § 6

§ 6 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 117 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „innerhalb von drei Monaten anzuzeigen" die Wörter „und in Textform zu erklären" eingefügt.

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer Erklärung in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfolgen ihrer Beitrittserklärung informiert werden."

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Zitierungen von Artikel 6 DVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 DVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 23 SozERG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...