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§ 6 - Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung (DokErstÜbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 244 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-8 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-8 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 6 Ersatzmaßnahmen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 5 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3, zulässig. 2Auf Anforderung ist die elektronische Fassung des Dokuments oder Ermittlungsvorgangs nachzureichen.
Zitierungen von § 6 DokErstÜbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DokErstÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DokErstÜbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 DokErstÜbV Bekanntmachung technischer Anforderungen
... maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; 3. die nach § 6 zulässigen physischen Datenträger; 4. die Einzelheiten zur Anbringung der ...
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