Aluminium-Kühlkörper ab einer Masse von 100 Gramm aus den gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 4 entfernten Leiterplatten sind vor dem metallurgischen Prozess zu entfernen und einem Recycling zuzuführen, sofern durch die Entfernung nur geringfügige Edelmetallverluste entstehen.