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Unterabschnitt 2 - Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)

V. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 1841 (Nr. 34)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2129-59-2 Umweltschutz

Abschnitt 2 Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten, Bauteilen, Gemischen und Stoffen

Unterabschnitt 2 Selektive Behandlungsanforderungen

§ 5 Anforderungen an die Behandlung von radioaktiven Bauteilen



(1) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und

1.
die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden und

2.
für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist,

dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden.

(2) Bauteile nach Absatz 1, für die ein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und nach § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztverbraucher nach § 44 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben.

(3) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu entsorgen.


§ 6 Anforderungen an die Behandlung von Leiterplatten



Aluminium-Kühlkörper ab einer Masse von 100 Gramm aus den gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 4 entfernten Leiterplatten sind vor dem metallurgischen Prozess zu entfernen und einem Recycling zuzuführen, sofern durch die Entfernung nur geringfügige Edelmetallverluste entstehen.


§ 7 Anforderungen an die Behandlung von Kunststoffen



(1) 1Wenn bei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 5 entfernten Kunststoffen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die jeweiligen Konzentrationsgrenzen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 (ABl. L 188I vom 15.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreicht oder überschritten werden, dürfen diese Kunststoffe nur dann einem Recycling zugeführt werden, wenn die persistenten organischen Schadstoffe zuvor von der zu verwertenden Fraktion getrennt wurden. 2Die Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/1021 und der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) bleiben unberührt.

(2) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 entfernten Polymethylmethacrylat- und Polycarbonat-Scheiben aus Flachbildschirm-Geräten sind einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen.


§ 8 Anforderungen an die Behandlung von Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung und von Gasentladungslampen sowie deren Fraktionen



(1) 1Bei Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung ist die Lampenfraktion von den anderen zu verwertenden Fraktionen zu trennen. 2Die Trennung ist in der weiteren Behandlung aufrecht zu erhalten. 3Der Quecksilbergehalt der anderen zu verwertenden Fraktionen darf ein halbes Milligramm Quecksilber je Kilogramm Fraktion nicht überschreiten. 4Satz 1 gilt nicht, sofern Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Bezug auf die zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte der Anforderung entgegenstehen.

(2) Aus der gemäß Absatz 1 getrennten Lampenfraktion und aus den Gasentladungslampen, die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 2 entfernt wurden, sind Quecksilber und Leuchtpulver zu entfernen.

(3) Bei der Aufbereitung der getrennten Lampenfraktionen und der entfernten Gasentladungslampen zur Verwertung darf folgender Quecksilbergehalt nicht überschritten werden:

1.
für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens fünf Milligramm je Kilogramm Altglas,

2.
für Aluminium-Endkappen ein Quecksilbergehalt von 20 Milligramm je Kilogramm Aluminium-Endkappen sowie

3.
für die sonstigen Fraktionen zur Verwertung ein Quecksilbergehalt von 80 Milligramm je Kilogramm Fraktion.


§ 9 Anforderungen an die Behandlung von Kathodenstrahlröhren



(1) Von gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 14 entfernten Kathodenstrahlröhren ist die fluoreszierende Beschichtung zu entfernen.

(2) 1Bei der Behandlung von Kathodenstrahlröhren sind Schirm- und Konusglas zu trennen. 2Die Trennung ist im weiteren Behandlungsprozess aufrecht zu erhalten.

(3) 1Glasfraktionen aus der Behandlung von Kathodenstrahlröhren, die aufgrund ihres Gehaltes an Blei, an anderen Schwermetallen oder an Arsen als gefährlich einzustufen sind, sind grundsätzlich einer sonstigen Verwertung zuzuführen oder zu beseitigen. 2Abweichend von Satz 1 ist ein Recycling von Glasfraktionen nur in metallurgischen Prozessen zur Schwermetallgewinnung und bei der Herstellung von bleihaltigem Strahlenschutzglas zulässig.


§ 10 Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmodulen



(1) 1Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln. 2Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solarzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule.

(2) Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in den Fraktionen nicht überschritten werden:

1.
in der Glasfraktion:

a)
ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm sowie

b)
ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm;

2.
in den weiteren Fraktionen zur Verwertung:

a)
ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm sowie

b)
ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.

(3) 1Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten werden:

1.
ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie

2.
ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.

2Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zulässig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten wird:

1.
ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie

2.
ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.

2Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.

(5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und einem Recycling zuzuführen.


§ 11 Anforderungen an die Behandlung von Wärmeüberträgern



(1) 1Bei der Behandlung von Wärmeüberträgern sind Gase, die ozonabbauend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP100) über 15 haben, ordnungsgemäß zu entfernen und zu behandeln. 2Ozonabbauende Gase sind gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.3.2017, S. 3) geändert worden ist, zu behandeln.

(2) 1Bei der Behandlung ammoniakhaltiger Absorberkühlgeräte ist die Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung in einer gekapselten Anlage zu isolieren. 2Wenn ein Kältekreislauf nicht vollständig von chromathaltigen Lösungen gereinigt werden kann, sind eisenhaltige Bauteile des Kältekreislaufes aufgrund ihres Chromatgehaltes zur Sicherstellung der Anforderung nach § 3 Absatz 5 Satz 1 vor einer mechanischen Zerkleinerung zu entfernen und ohne weitere Behandlung einer dafür geeigneten Verwertungsanlage zuzuführen. 3Die entnommenen ammoniak- und Chrom-VI-haltigen Flüssigkeiten sind einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage zuzuführen.