(1)
1Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche für den Bioenergieanteil eines Brennstoffs einen Emissionsfaktor von Null anwenden, soweit dieser Bioenergieanteil nachweislich die Nachhaltigkeitsanforderungen der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt.
2Für die rechnerische Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen gilt die
Anlage 1 Teil 2 zu dieser Verordnung.
(2a) 1Im Berichtsjahr 2022 tritt
- 1.
- der anerkannte Nachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung an die Stelle des anerkannten Nachweises nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 21. Dezember 2020 geltenden Fassung und
- 2.
- der anerkannte Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 2021 an die Stelle des anerkannten Nachweises nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 7. Dezember 2020 geltenden Fassung.
2Falls im Berichtsjahr 2022 anerkannte Nachweise nach
§ 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 21. Dezember 2020 geltenden Fassung oder nach
§ 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 7. Dezember 2020 geltenden Fassung vorhanden sind, werden sie im Berichtsjahr 2022 als gleichberechtigt anerkannt.
(3)
1Abweichend von Absatz 1 kann der Verantwortliche, ohne dass es der Vorlage eines anerkannten Nachhaltigkeitsnachweises im Sinne von
§ 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bedarf, bei der Ermittlung von Brennstoffemissionen für Erdgas der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur eine Menge an Brennstoffemissionen abziehen, die dem Bioenergieanteil an Biomethan entspricht, wenn der Verantwortliche der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegt:
- 1.
- einen Biomethanliefervertrag für das jeweilige Kalenderjahr über die entsprechende Brennstoffmenge und
- 2.
- einen Nachweis darüber, dass die Menge des entnommenen Gases im Energieäquivalent der Menge an Biomethan entspricht, die an anderer Stelle in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans bis zur Entnahme aus dem Erdgasnetz ein Massenbilanzsystem verwendet wurde.
2Zur Vereinfachung der Nachweisführung nach Satz 1 Nummer 2 erkennt die zuständige Behörde einen entsprechenden Auszug aus einem etablierten System zur massenbilanziellen Dokumentation von Biomethanmengen an.
3Für die rechnerische Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen gilt die
Anlage 1 Teil 2 zu dieser Verordnung.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47