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§ 6 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
§ 6 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr
(1) 1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 gefordert werden, muss von dem Schifffahrtsunternehmen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Seeverkehr der Biomasseanteil abgezogen werden kann. 2Der Nachweis muss durch einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht werden.
(2) 1Die Nachweispflicht nach Absatz 1 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels. 2Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels und die Kraftstoffmengen, für die die Nutzung der Unionsdatenbank zur Nachweisführung verpflichtend ist, werden durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. 3Bis zu dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 erfüllt sind. 4Das Schifffahrtsunternehmen hat den Nachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln
- 1.
- über eine Formularvorlage, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird, oder
- 2.
- in Form eines Nachhaltigkeitsnachweises, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in einer Datenbank ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat zur Nachweisführung über die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient.
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