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§ 5 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-55-4 Umweltschutz
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§ 5 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr



(1) 1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach den Artikeln 53a, 54, 54a, 54c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gefordert werden, muss von dem Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr der Biomasseanteil abgezogen werden kann. 2Der Nachweis muss erbracht werden durch

1.
einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung,

2.
einen der verwendeten Teilmenge entsprechenden Konformitätsnachweis aus der Datenbank nach § 12 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder

3.
einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(2) 1Die Nachweispflicht nach Absatz 1 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels. 2Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für die Zwecke des Emissionshandels und die Kraftstoffmengen, für die die Nutzung der Unionsdatenbank zur Nachweisführung verpflichtend ist, werden durch die zuständige Behörde bekannt gegeben. 3Bis zu dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, entweder durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen gleichwertigen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind. 4Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis der zuständigen Behörde zu übermitteln

1.
über eine Formularvorlage, die von einem anerkannten Zertifizierungssystem bereitgestellt wird, oder

2.
in Form eines Nachhaltigkeitsnachweises, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in einer Datenbank ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat zur Nachweisführung über die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dient.

5Die Erfüllung der Nachweispflicht durch Nachweise nach Satz 3, die für Kraftstoffmengen ausgestellt wurden, die vor dem nach Satz 2 bekanntgegebenen Zeitpunkt an den Luftfahrzeugbetreiber geliefert wurden, bleibt abweichend von Satz 1 zulässig.



 

Zitierungen von § 5 EHV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 EHV 2030 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels
... (4) Verantwortliche können eine entsprechende Menge an Emissionen von den nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes in einem ...