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§ 6 - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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§ 6 Erstattungsanspruch der Lieferanten



1Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. 2Die Erfüllung des Erstattungsanspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.

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Zitierungen von § 6 EWSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EWSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EWSG Verpflichtung des Wärmeversorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden
... den Monat Dezember 2022 erfassenden Abrechnung hat das Wärmeversorgungsunternehmen die nach § 6 erfolgte Erstattung der Bundesrepublik Deutschland gesondert auszuweisen. (3) ...
§ 7 EWSG Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten
... vorläufigen Leistungen einen Anspruch auf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 6 gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle ...
§ 9 EWSG Antragsverfahren für den Erstattungsanspruch von Wärmeversorgungsunternehmen
... Wärmeversorgungsunternehmen, die einen Erstattungsanspruch nach § 6 haben, haben die Auszahlung der Erstattung über das Kreditinstitut gemäß Absatz 2 ...
§ 10 EWSG Endabrechnung bei Lieferanten, Erstattungsanträge von Erdgaslieferanten und Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten
... Form eine Endabrechnung vorzulegen, die die erhaltene Vorauszahlung, den Erstattungsanspruch nach § 6 und die Differenz dieser Werte ausweist. In der Endabrechnung sind die in § 8 ... Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Auszahlung des Erstattungsanspruchs nach § 6 beantragen (Auszahlungsantrag). In den Auszahlungsantrag sind die in § 8 Absatz 2 ...