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§ 4 - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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§ 4 Verpflichtung des Wärmeversorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden



(1) 1Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten. 2Das Wärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, bei der Leistung der finanziellen Kompensation zwischen dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen zu wählen. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht gegenüber Kunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt sowie gegenüber zugelassen Krankenhäusern, es sei denn,

1.
der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,

2.
es handelt sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,

3.
es handelt sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,

4.
es handelt sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

4Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre Kunden ist den Wärmeversorgungsunternehmen nicht gestattet.

(2) Mit der nächsten, den Monat Dezember 2022 erfassenden Abrechnung hat das Wärmeversorgungsunternehmen die nach § 6 erfolgte Erstattung der Bundesrepublik Deutschland gesondert auszuweisen.

(3) 1Die in Absatz 1 bezeichnete Kompensation nach Absatz 1 beträgt 100 plus 20 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. 2Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. 3Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. 4Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen. 5Sind mit dem Kunden keine Abschlagszahlungen vereinbart, so bestimmt sich die Höhe der finanziellen Kompensation entsprechend den Sätzen 1 bis 4 auf der Grundlage der Abrechnungen.

(4) 1Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Kunden spätestens zwei Wochen nach dem 19. November 2022 in verständlicher Weise über die sich aus Absatz 1 ergebende Entlastungsverpflichtung zu informieren, entweder auf seiner Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform. 2Dabei hat das Wärmeversorgungsunternehmen auch über die nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 an den Beauftragten zu übermittelnden Daten zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.



 

Zitierungen von § 4 EWSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EWSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EWSG Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften (vom 03.08.2023)
... Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 2 oder 4 für Dezember 2022 erlangt oder erlangen könnte, im Rahmen der Heizkostenabrechnung nach ... Der Vermieter hat nach der Veröffentlichung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 1 oder nach dem Zugang der Informationen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 2 ... 4 Satz 1 oder § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 1 oder nach dem Zugang der Informationen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 2 den Mieter unverzüglich in Textform über die erhaltenen Informationen ... Leistung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder über die Höhe der Entlastung nach § 4 Absatz 1 zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert ... Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 2 oder 4 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben. ...
§ 6 EWSG Erstattungsanspruch der Lieferanten
... die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden ...
§ 9 EWSG Antragsverfahren für den Erstattungsanspruch von Wärmeversorgungsunternehmen
... des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3 , 3. die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten ...
§ 10 EWSG Endabrechnung bei Lieferanten, Erstattungsanträge von Erdgaslieferanten und Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten
... über das Ergebnis einer Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 und der Richtigkeit der in dem Antrag nach § 9 enthaltenen Angaben vorzulegen. Die ... der Beauftragte Prüfungshandlungen zur Einhaltung der Verpflichtungen der §§ 2 bis 4 sowie der Richtigkeit der in den Anträgen nach den §§ 8 und 9 sowie nach Absatz 3 ...
§ 12 EWSG Unpfändbarkeit
... Entlastungsanspruch nach § 3, 2. Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie 3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 30 EWPBG Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung und Kontrolle
... Entlastung nach den §§ 3, 6, 11 und 14 dieses Gesetzes und nach den §§ 2, 4 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gesondert auszuweisen und zugunsten des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 1 JStG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 3 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes, die finanzielle Kompensation nach § 4 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie die Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften ... deren Besteuerung die in den Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 4 und nach § 4 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes als Kostenentlastung gesondert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeitraum der Erteilung ...