§ 6 - Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)

Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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§ 6 Satzung



1Das Kuratorium erlässt eine Satzung. 2In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Ausführung der Aufgaben des Fonds geregelt.



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