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Artikel 6 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Artikel 6 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 ZAG § 1, § 9, § 26, § 27, § 28, mWv. 1. Januar 2022 § 2, § 23, § 26, § 28

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 35 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 10a eingefügt:

„(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Institut Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

2.
§ 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Auf Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 9 werden die Wörter „des § 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „des § 26 Absatz 3 und 3a oder des § 27 Absatz 3 Satz 1 und 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats" durch die Wörter „von zwei Monaten" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 oder 4" ersetzt.

5.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können. Ein Institut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Bundesanstalt kann auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,

1.
um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder

2.
um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden könnte oder die ordnungsgemäße Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts oder von sonstigen nach diesem Gesetz institutstypischen Dienstleistungen beeinträchtigen."

6.
Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Auslagerungsunternehmen, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse betroffen sind."

7.
§ 28 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

 
a)
In Absatz 1 Nummer 10 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden am Ende nach dem Wort „Auslagerung" die Wörter „sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Unterlagen und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate" durch die Wörter „Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität" ersetzt und werden nach den Wörtern „Bundesanstalt erforderlich ist" die Wörter „, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der erbrachten Zahlungsdienste und des betriebenen E-Geld-Geschäfts zu erhalten" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden."



 

Zitierungen von Artikel 6 FISG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FISG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FISG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 FISG Inkrafttreten
... 4 Nummer 9, 3. Artikel 5 Nummer 3, 4 Buchstabe a und b und Nummer 6, 4. Artikel 6 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a , 5. Artikel 7 Nummer 2 und 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und c, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5255
Eingangsformel 26. BaFinBefugVÄndV
... Grund - des § 28 Absatz 4 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, - des § ...

Zweite Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Eingangsformel 2. ZAGAnzVÄndV
... vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 28 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist und § 1e durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 22. Dezember ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 5 TraFinG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Absatz 1 Satz ...