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§ 6 - Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV)

V. v. 18.10.2021 BGBl. I S. 4711 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 96-1-57 Luftverkehr

§ 6 Feststellung der Differenz zwischen geplanten Einnahmen aus Gebühren und geplanten Kosten



(1) 1Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt auf Antrag der Flugsicherungsorganisation die Differenz zwischen den erwarteten Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung und den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. 2Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorganisation verzichtet hat.

(2) Der Antrag muss mindestens folgende Informationen einschließlich entsprechender Nachweise, bezogen auf das Bezugsjahr, enthalten:

1.
eine Darstellung des konkret geplanten Flugsicherungsdienstes einschließlich des zeitlichen, personellen und technischen Umfangs, wobei der Darstellung, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist, Erläuterungen zu Abweichungen gegenüber dem vorhergehenden Antrag hinzuzufügen sind,

2.
eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen, dabei, soweit möglich, Aufteilung des Flugverkehrs nach Luftfahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR) und Instrumentenflugregeln (IFR), sowie zeitliche Verteilung nach Monaten und, soweit möglich, nach Tageszeiten einschließlich der Darstellung der Prämissen und der Herleitung dieser Angaben,

3.
eine Aufstellung von berücksichtigungsfähigen Kosten nach § 4 einschließlich der zugrundeliegenden Prämissen,

4.
eine Darstellung der geplanten Einnahmen, soweit diese nicht auf Gebühren beruhen, insbesondere Leistungen durch öffentliche Stellen zur Unterstützung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, und

5.
eine Erklärung zu Abweichungen des geplanten Flugsicherungsdienstes im Vergleich zum Vorjahr und zum Jahr der Antragstellung.

(3) Der Antrag ist bis zum 30. September des Jahres zu stellen, das dem Bezugsjahr vorangeht.

(4) 1Der Antrag ist bis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mit den tatsächlichen Werten in Bezug auf den Verkehr, die Kosten und die Einnahmen zu aktualisieren. 2Die Flugsicherungsorganisation hat die aktualisierten Werte durch geeignete Dokumente glaubhaft zu machen.

(5) 1Die Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfes auf Erstattung der Differenz zwischen Einnahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs getroffen werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist. 2Eine abschließende Beurteilung des Antrags ist insbesondere dann noch nicht möglich, wenn noch keine Aktualisierung des Antrags nach Absatz 4 erfolgt ist. 3Die Entscheidung ist zu widerrufen, wenn bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres keine Aktualisierung des Antrags nach Absatz 4 erfolgt ist.

 
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Zitierungen von § 6 FSBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FSBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FSBV Anreizregelungen
... der Union, insbesondere zur Finanzierung von Investitionsvorhaben, werden im Rahmen der §§ 6 und 7 in Bezug auf die Finanzierung von Personalkosten und sonstigen Betriebskosten ... Kosten für dieses Jahr ab, werden die geplanten Kosten bei der Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die geplanten ... Kosten abzüglich 2 Prozent der geplanten Kosten bei der Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht. Unterschreiten hingegen die tatsächlichen Kosten die ... Kosten zuzüglich 2 Prozent der geplanten Kosten bei der Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht. (5) Sofern die geplanten Kosten für das Bezugsjahr die ...
§ 8 FSBV Erstattung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren; Erstattungen für Gebührenbefreiungen und tatsächlichen Kosten
... Sicherstellung der Liquidität der Flugsicherungsorganisation jeweils 22,5 Prozent der nach § 6 festgestellten Differenz zwischen den erwarteten Gebühreneinnahmen und den geplanten Kosten ...
§ 12 FSBV Übergangsregelungen
... den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt, dass die Anträge nach den §§ 6 und 8 bis zum 15. November 2021 zu stellen sind. (3) Für den Zeitraum vom 1. ... den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt, dass 90 Prozent der nach § 6 festgestellten Differenz zwischen den erwarteten Gebühreneinnahmen und den geplanten Kosten ...