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§ 7 - Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV)

V. v. 18.10.2021 BGBl. I S. 4711 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 96-1-57 Luftverkehr

§ 7 Feststellung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und tatsächlichen Kosten



(1) 1Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt jährlich die Differenz aus den tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung und den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten Kosten fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. 2Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorganisation verzichtet hat.

(2) Die Flugsicherungsorganisationen melden dazu bis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres die tatsächlichen Kosten, die tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und Auslagen sowie taggenau den tatsächlichen Verkehr einschließlich des für die einzelne Gebührenberechnung jeweils angenommenen zulässigen maximalen Abfluggewichtes des jeweiligen Luftfahrzeuges.

(3) Übersteigen die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten Kosten, so ist die Differenz an den Bundeshaushalt auszukehren.



 

Zitierungen von § 7 FSBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FSBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FSBV Anreizregelungen
... insbesondere zur Finanzierung von Investitionsvorhaben, werden im Rahmen der §§ 6 und 7 in Bezug auf die Finanzierung von Personalkosten und sonstigen Betriebskosten spätestens zwei ... dieses Jahr ab, werden die geplanten Kosten bei der Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die geplanten Kosten ... abzüglich 2 Prozent der geplanten Kosten bei der Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht. Unterschreiten hingegen die tatsächlichen Kosten die geplanten ... zuzüglich 2 Prozent der geplanten Kosten bei der Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht. (5) Sofern die geplanten Kosten für das Bezugsjahr die ...