(1) 1Über die Anträge, die Bescheinigungen und die Ablehnungen nach dieser Verordnung führt die Bescheinigungsstelle eine Geschäftsstatistik. 2Gegenstand der Geschäftsstatistik sind die in Absatz 2 bestimmten Angaben und Merkmale.
(2)
1Für die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 sowie zum Zwecke der Evaluierung nach
§ 17 des Gesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens insbesondere folgende Angaben von den Antragstellern erhoben:
- 1.
- die Angaben nach § 3 Absatz 3,
- 2.
- der Wirtschaftszweig des Antragstellers,
- 3.
- der Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahren (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),
- 4.
- die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen insgesamt sowie die Zahl der Beschäftigten im Bereich Forschung und Entwicklung in Vollzeitäquivalenten jeweils zum Ende der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre,
- 5.
- die Gesamtaufwendungen für Forschung und Entwicklung, unterteilt nach Personal- und Sachaufwendungen sowie internen und externen Aufwendungen, jeweils für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),
- 6.
- die Eigenschaft eines verbundenen Unternehmens.
2Bei verbundenen Unternehmen sollen die Angaben zu 2. bis 5. grundsätzlich für den gesamten Unternehmensverbund gemacht werden.
3Ersatzweise können Angaben für das jeweils rechtlich selbstständige Unternehmen gemacht werden, das den Antrag stellt.
4In diesem Fall sind zusätzlich Angaben zur Zahl der Beschäftigten und zum Umsatz im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr für den Unternehmensverbund zu machen (gegebenenfalls vorläufige Werte oder Schätzungen).
5Die verpflichtenden Angaben nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 werden bis zu einer Antragstellung im Jahr 2025 für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre erhoben.
6Für Anträge nach dem Jahr 2025 sind diese Angaben für das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr zu erheben.
(3) Nach näherer Bestimmung der zuständigen Stelle (
§ 2) stellt die Bescheinigungsstelle für statistische Zwecke oder zu Zwecken der Evaluierung und Erfolgskontrolle weitere Erhebungen bei den Antragstellern ohne Auskunftspflicht an und teilt die Angaben der zuständigen Stelle und, auf Weisung der zuständigen Stelle, den für die Evaluierung beziehungsweise für die Durchführung der in
§ 7 Absatz 3 genannten Erhebungen zuständigen Stellen mit.
(4) Zum Zwecke der Geschäftsstatistik, der Evaluierung sowie der wissenschaftlichen Forschung dürfen die Bescheinigungsstelle sowie die zuständige Stelle Angaben zu demselben Antragsteller aus verschiedenen Bescheinigungsverfahren zusammenführen.
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V. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 850