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§ 3 - Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV)

V. v. 30.01.2020 BGBl. I S. 118, 1954 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 610-6-19-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Antragsverfahren



(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einheitlich für sämtliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden soll, elektronisch bei der nach § 2 Absatz 1 benannten Bescheinigungsstelle zu stellen. 2Sofern erforderlich, sind ergänzende Unterlagen beizufügen. 3Der Vordruck nach Satz 1 wird im Internet auf der Seite der zuständigen Stelle veröffentlicht.

(2) 1Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann vor, während oder nach der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens beantragt werden. 2Wird die Bescheinigung vor oder während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens beantragt, so kann sie für vergangene Wirtschaftsjahre, für das aktuelle Wirtschaftsjahr sowie für längstens drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft ausgestellt werden.

(3) Der Antrag muss enthalten:

1.
Angaben zu den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für die eine Bescheinigung begehrt wird; insbesondere

a)
eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens,

b)
die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt,

c)
den zeitlichen, personellen und den finanziellen Umfang des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens,

d)
sofern im Antrag nach § 5 des Gesetzes auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a des Gesetzes geltend gemacht werden: eine Auflistung der im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Wirtschaftsgüter nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, jeweils verbunden mit einer Begründung, weshalb das betreffende Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist, sowie mit der Angabe, im Rahmen welcher Abschnitte des Arbeitsplans des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens das betreffende Wirtschaftsgut benötigt wird.

2.
den Namen (gegebenenfalls inklusive Rechtsformzusatz), die Anschrift, die Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson des Antragstellers);

3.
die Steuernummer und das zuständige Finanzamt;

4.
soweit vorhanden, eine Handelsregister-Nummer;

5.
den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der mit dem Antragsteller im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes verbundenen Unternehmen, soweit diese im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind;

6.
den Namen und, falls vorhanden, die Firma einschließlich des Rechtsformzusatzes, sowie die dienstliche Anschrift der Personen, die neben dem Antragsteller gegen Entgelt an der Antragstellung beratend mitgewirkt haben.





 

Frühere Fassungen von § 3 FZulBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes
vom 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122
aktuell vorher 01.01.2020 (17.06.2022)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
vom 26.04.2022 BGBl. I S. 850
aktuellvor 01.01.2020 (17.06.2022)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 FZulBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FZulBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZulBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FZulBV Antragsprüfung (vom 01.01.2020)
... Prüfung eines Antrags erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller im Antrag nach § 3 gemachten Angaben. Die Bescheinigungsstelle kann im Rahmen der Prüfung ...
§ 5 FZulBV Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes (vom 18.04.2024)
... Die Bescheinigung wird von der Bescheinigungsstelle für alle in einem Antrag nach § 3 aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausgestellt, die die Voraussetzungen nach ...
§ 6 FZulBV Geschäftsstatistik (vom 01.01.2020)
... insbesondere folgende Angaben von den Antragstellern erhoben: 1. die Angaben nach § 3 Absatz 3 , 2. der Wirtschaftszweig des Antragstellers, 3. der Umsatz in den letzten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
V. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 850
Artikel 1 1. FZulBVÄndV
... durch das Wort „Bescheinigungsstelle" ersetzt. 2. § 3 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der ... insbesondere folgende Angaben von den Antragstellern erhoben: 1. die Angaben nach § 3 Absatz 3 , 2. der Wirtschaftszweig des Antragstellers, 3. der Umsatz in den ...