Artikel 6 - Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 54
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Artikel 6 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. März 2020 BTÄO § 4, § 5

Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 817) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4 Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:

„(3c) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid nach § 4 Absatz 1a Satz 8, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, sowie nach § 4 Absatz 2 Satz 7 innerhalb von zwei Monaten erteilt werden."

2.
In § 5 Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrens" die Wörter „mit Ausnahme der Fristenregelung in § 4 Absatz 3c" eingefügt.



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