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§ 4 - Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1981 BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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§ 4



(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(aufgehoben)

2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,

3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und

5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(1a) 1Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen wird durch Vorlage

1.
eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder

2.
eines Ausbildungsnachweises, der sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht und dem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

2Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Tierarztes, die den in der Anlage zu Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. 3Ausbildungsnachweise, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden sind und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats beigefügt ist, dass sein Inhaber den tierärztlichen Beruf mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig, es sei denn, die Ausbildung weist wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b auf, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind. 4Zu den Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des Satzes 3 gehören auch berufsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen einer

1.
in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit oder

2.
Fortbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2005/36/EG

erworben worden sind und im Falle der Fortbildung nach Nummer 2 nur, wenn die Fortbildung in dem Staat, in dem sie erfolgt ist, von einer in diesem Staat für die tierärztliche Fortbildung zuständigen Behörde oder Stelle anerkannt worden ist. 5Werden wesentliche Unterschiede nach Satz 3 festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis oder einer Fortbildung nach Satz 4 Nummer 2 erworben worden sind, müssen die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. 6Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die

1.
sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht und

2.
hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten.

7Satz 6 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt. 8Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist Antragstellern spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung der wesentlichen Unterschiede erforderlichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 9Der Bescheid soll die Fächer benennen, deren Prüfung vorgesehen ist. 10Zusätzlich ist die Zuordnung der Ausbildung des Antragstellers nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen und auf die Zuordnung der innerstaatlichen tierärztlichen Ausbildung nach Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen. 11Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides abgelegt werden kann. 12Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.

(1b) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1a Satz 3 liegen vor, wenn

1.
(aufgehoben)

2.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der tierärztlichen Berufstätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterscheiden, oder

3.
der Beruf des Tierarztes im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine oder mehrere tierärztliche Tätigkeiten umfasst, die im jeweiligen Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des tierärztlichen Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildungsnachweise der Antragsteller nachgewiesen werden.

2Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist.

(1c) 1Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und soweit bekannt des Aufnahmemitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. 2Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. 3Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. 4Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unverzüglich unterrichtet wird. 5Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. 6Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. 7Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Angaben, die dieses für

1.
den Bericht nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.
zur Weiterleitung an die Kommission für deren Bericht nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG

benötigt.

(2) 1Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und

1.
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder

2.
ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen worden ist.

2Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist anzunehmen, wenn die von Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder nachgewiesene tierärztliche Berufserfahrung nach hinreichender Erkenntnis der zuständigen Behörde zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet ist. 3Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn

1.
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist,

2.
eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können, oder

3.
der Tierarzt die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.

4Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die

1.
sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung erstreckt und

2.
hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten.

5Satz 4 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt. 6Die zuständige Behörde kann im Einzelfall einen von Satz 4 abweichenden Inhalt der abzulegenden Prüfung festlegen, soweit ihr hinreichende Erkenntnisse vorliegen, dass der Ausbildungsstand des Antragstellers in erheblichen Teilen als gleichwertig anzusehen ist. 7Antragstellern ist spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung der in Satz 2 geregelten Sachverhalte erforderlichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 8Absatz 1a Satz 9 bis 11 gilt entsprechend.

(3) 1Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nicht erfüllt, ist diesen abweichend von Absatz 2 die Approbation zu erteilen, wenn die von diesen Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder bestehende wesentliche Unterschiede, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind, durch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung nach Absatz 1a Satz 6 ausgeglichen werden. 2Absatz 1a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend.

(3a) 1Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, und bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, kann die zuständige Behörde die Prüfung der Sprachkenntnisse anordnen. 2Der Umfang dieser Prüfung muss in angemessenem Verhältnis zur tierärztlichen Berufstätigkeit stehen.

(3b) 1Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, ist bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Gleichwertigkeit eines eingereichten Ausbildungsnachweises gesondert festzustellen, wenn die Approbation trotz der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises

1.
wegen Nichtvorliegens der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder

2.
aus sonstigen Gründen nicht erteilt werden kann oder widerrufen, zurückgenommen oder das Ruhen der Approbation angeordnet worden ist.

2In dem Bescheid ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises nicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs oder zur Führung des Titels „Tierarzt" oder „Tierärztin" berechtigt.

(3c) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid nach § 4 Absatz 1a Satz 8, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, sowie nach § 4 Absatz 2 Satz 7 innerhalb von zwei Monaten erteilt werden.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.

(6) 1Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

2.
eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,

3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden, insbesondere Bescheinigungen darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist und dass keine Vorstrafen vorliegen, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,

4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,

5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,

6.
in den Fällen des Absatzes 1a Satz 3 und des Absatzes 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten geregelt ist,

7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,

a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,

b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre und

c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

2Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 3Die Vorlage der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 soll nur verlangt werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Satz 1 Nummer 2, insbesondere im Hinblick auf die in der Anlage aufgeführte Bezeichnung des Nachweises oder die aufgeführte ausstellende Stelle, bestehen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht anders als durch die Vorlage dieser Bescheinigung ausgeräumt werden können. 4Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 Bundes-Tierärzteordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 6 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 817
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 379 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 22 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 27.08.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
vom 23.08.2011 BGBl. I S. 1750
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 36 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 196 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Bundes-Tierärzteordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BTÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTÄO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BTÄO (vom 01.03.2020)
... Ausbildung im Inland gleichwertig ist, und bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen ... berechtigt. (3c) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid nach § 4 Absatz 1a Satz 8 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, sowie nach § 4 Absatz 2 Satz 7 innerhalb von zwei ... der Bescheid nach § 4 Absatz 1a Satz 8, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, sowie nach § 4 Absatz 2 Satz 7 innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. (4) Soll die Erteilung der Approbation wegen ...
§ 5 BTÄO (vom 01.03.2020)
... der Rechtsverordnung sind 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch ... Rechtsverordnung können ferner Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a , der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der ... Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden. ... Des Weiteren können in der Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden, die von § 4 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 abweichen. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und ... Ausstellung des Europäischen Berufsausweises im Falle wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 1b eine Eignungsprüfung oder Fortbildungsmaßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen ... enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens mit Ausnahme der Fristenregelung in § 4 Absatz 3c durch Landesrecht sind ...
§ 6 BTÄO (vom 01.04.2012)
... Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § ... Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ...
§ 7 BTÄO (vom 19.04.2017)
... kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. ... Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des ... (2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ...
§ 8 BTÄO (vom 07.12.2007)
... ein Strafverfahren eingeleitet ist oder 2. eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist, 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des ... 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist, 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Tierarzt sich weigert, sich einer von der ...
§ 9a BTÄO
... oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß ...
§ 11 BTÄO (vom 19.04.2017)
... in einem dieser Staaten erworben haben oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 3 vorlegen. § 9a bleibt unberührt. (1a) Abweichend von ...
§ 11a BTÄO (vom 19.04.2017)
... abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tierärztlichen ... Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tierärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, ... Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch ...
§ 13 BTÄO (vom 19.04.2017)
... Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Tierärztliche ... Hauptprüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1a, 2, 3 oder 6 Satz 4 und nach den §§ 11 und 15a ... abgelegt hat. (2) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1a, 2, 3 oder 6 Satz 4 und nach den §§ 11 und 15a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem ... dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den § 4 Absatz 1c Satz 2 , §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ... dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ferner die Unterlagen nach § 4 Absatz 1c Satz 4 . (4) Die Meldung nach § 11a Abs. 2 und § 4 Absatz 1c Satz 2 nimmt ... nach § 4 Absatz 1c Satz 4. (4) Die Meldung nach § 11a Abs. 2 und § 4 Absatz 1c Satz 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht ... 5. (5) Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Absatz 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach ...
§ 13b BTÄO (vom 19.04.2017)
... entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die die Erteilung einer Approbation nach § 4 oder § 15a oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ...
§ 15 BTÄO
... worden ist, gelten als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. (2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4 sind für Antragsteller, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die ... der Veterinärmedizin durch die bestandene Tierärztliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die das Studium der Veterinärmedizin nach dem ...
§ 15a BTÄO (vom 19.04.2017)
... Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines vor den in der Anlage ... und eine Approbation als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines vor den in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen ausgestellten tierärztlichen Ausbildungsnachweises eines der ...
§ 15b BTÄO (vom 19.04.2017)
... im Inland trennen lassen, 4. der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt und 5. keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des ... (3) Für das Verfahren auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 4 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 sowie die Sätze 2 und 3, letzterer mit der Maßgabe, dass eine Bestätigung ... nach Absatz 1 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der ... ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann zurückgenommen werden, ... 1 Satz 1 kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 nicht gegeben war. (6) Für die Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Absatz 1 ... werden soll. Die Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 8 in Verbindung mit § 4 Absatz 1c Satz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ... dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft getroffen werden. (8) § 4 Absatz 1c , die §§ 10, 13a und 13b gelten ...
§ 16 BTÄO (vom 19.04.2017)
... Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3 , § 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a, 15b und 15c entsprechend 1. ... Ausländer *). Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des in § 4 Absatz 6 Nummer 1 genannten Staatsangehörigkeitsnachweises ein Identitätsnachweis vorzulegen.  ...
Anlage BTÄO (zu § 4 Absatz 1a Satz 1, 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3) (vom 19.04.2017)
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Tierärzteordnung
V. v. 11.12.2007 BGBl. I S. 2882
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Tierärzteordnung
V. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 109
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
§ 3 TAppV Erprobungsklausel (vom 30.12.2016)
...  1. die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung nicht gefährdet werden, 2. sichergestellt ...
§ 63 TAppV Antrag auf Approbation (vom 01.03.2020)
... Ehe geführten Familienbuch nachzuweisen. (2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1, 1a, 2 oder 3 oder nach § 15a, auch in Verbindung mit § 16, der Bundes-Tierärzteordnung erteilt ... Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der ... über eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen. Über die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegenden Nachweise hinaus können weitere Nachweise, insbesondere ein ... 5 genanntes Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, können an dessen Stelle Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Nummer 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorgelegt werden. Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin den tierärztlichen ... der Bundes-Tierärzteordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats ... Unterlagen zu entscheiden. Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung geht, stehen für ... es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung geht, stehen für Fälle nach Satz 1 vier statt drei Monate zur Verfügung. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Artikel 1 3. BTÄOÄndG
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. b) ... Ausbildung im Inland gleichwertig ist, und bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen ... „Des Weiteren können in der Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden, die von § 4 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 abweichen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:  ... Ausstellung des Europäischen Berufsausweises im Falle wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 1b eine Eignungsprüfung oder Fortbildungsmaßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen ... 1 und 2" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 " durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3" ersetzt. 4. ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 " ersetzt. 4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 4 Abs. 1a, Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3 " durch die Wörter „§ 4 Absatz 1a, 2, 3 oder 6 Satz 4" ersetzt.  ... „§ 4 Abs. 1a, Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1a, 2, 3 oder 6 Satz 4 " ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 7" ... dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ferner die Unterlagen nach § 4 Absatz 1c Satz 4 ." c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 5" ... „(5) Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Absatz 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach ... entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die die Erteilung einer Approbation nach § 4 oder § 15a oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ... § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 " durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt.  ... werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 " ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „im Falle ... im Inland trennen lassen, 4. der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt und 5. keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des ... (3) Für das Verfahren auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 4 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 sowie die Sätze 2 und 3, letzterer mit der Maßgabe, dass eine Bestätigung ... nach Absatz 1 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach ... weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann zurückgenommen werden, wenn bei ... 1 Satz 1 kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 nicht gegeben war. (6) Für die Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Absatz 1 ... ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 8 in Verbindung mit § 4 Absatz 1c Satz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ... dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft getroffen werden. (8) § 4 Absatz 1c , die §§ 10, 13a und 13b gelten entsprechend. § 15c (1) ... 15c" ersetzt. 12. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 4 Absatz 1a Satz 1, 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3 ) Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige ...

Erste Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Tierärzteordnung
V. v. 11.12.2007 BGBl. I S. 2882
Artikel 1 1. BTÄOAnlÄndV
... I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 4 Abs. 1a Satz 1, 2 und 3) Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 6 FachKrEG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... 2017 (BGBl. I S. 817) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt: „(3c) Im Fall des § 81a des ... „(3c) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid nach § 4 Absatz 1a Satz 8 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, sowie nach § 4 Absatz 2 Satz 7 innerhalb von zwei ... der Bescheid nach § 4 Absatz 1a Satz 8, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, sowie nach § 4 Absatz 2 Satz 7 innerhalb von zwei Monaten erteilt werden." 2. In § 5 Absatz 3 werden nach ... Wort „Verwaltungsverfahrens" die Wörter „mit Ausnahme der Fristenregelung in § 4 Absatz 3c" ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 36 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... In Absatz 4 werden die Wörter „im übrigen" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen ... wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 erfüllt, 2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 ... nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 erfüllt, 2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt, 3. Ehegatte ... 2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt, 3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21 Jahre altes ... abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten ... Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tierärztlichen Ausbildungsnachweises ... eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „mit § 4 Abs. 1a," die Angabe „2 oder 3" durch die Angabe „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 6 bis 8" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1b Satz 2, §§ 6 bis 8" ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird folgender ... nach § 9a" die Wörter „und die Übermittlung der Unterlagen nach § 4 Abs. 1b Satz 5" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ... nach § 11a Abs. 2" durch die Wörter „Meldung nach § 11a Abs. 2 und § 4 Abs. 1b Satz 2" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... „§ 15a (1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Tierarzt auf Grund der Vorlage ... und eine Approbation als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines vor den in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen ausgestellten tierärztlichen ...
Artikel 37 HeilbAnerkRUG Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegen." bb) ... können anstelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorlegen." bb) Satz 2 wird wie ... „Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung geht, stehen ... es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung geht, stehen für Fälle nach Satz 1 ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 22 BQFGEG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... (BGBl. I S. 1750) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: ... sind 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise ... können ferner Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und ... der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen ... 16 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a entsprechend 1. für ... Ausländer. Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des in § 4 Absatz 6 Nummer 1 genannten Staatsangehörigkeitsnachweises ein Identitätsnachweis ...
Artikel 24 BQFGEG Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
...  bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Über die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegenden Nachweise hinaus können ... genanntes Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, können an dessen Stelle Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Nummer 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorgelegt werden." d) Absatz 4 ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 196 9. ZustAnpV Bundes-Tierärzteordnung
...  In § 4 Abs. 1a Satz 3, § 5 Satz 1, § 11a Abs. 2 Satz 5, § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 13 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 379 10. ZustAnpV Änderung der Bundes-Tierärzteordnung

Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 23.08.2011 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 2. BTÄOÄndG
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
§ 2a TAppO Erprobungsklausel
§ 60 TAppO Antrag