1Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden.
2Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektronisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach
§ 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben.
3§ 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
4In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020) ... § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefugnis Gebrauch macht, 4. entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht ...
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937