§ 6 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


§ 6 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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Zitierungen von § 6 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung (vom 01.01.2013)
... In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 ...
§ 488 FamFG Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden (vom 01.09.2013)
... Behörden zuständig, gelten die Vorschriften des Buches 1 mit Ausnahme der §§ 6 , 15 Abs. 2, der §§ 25, 41 Abs. 1 und des § 46 auch für diese Behörden. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Grundbuchordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 12c GBO (vom 09.10.2013)
... der Nachweise nach § 10a Abs. 2. (3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...

Schiffsregisterordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 2 SchRegO (vom 01.09.2009)
... auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 36 FGG-RG Änderung der Grundbuchordnung (vom 05.08.2009)
... 2. § 12c Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...
Artikel 39 FGG-RG Änderung der Schiffsregisterordnung (vom 05.08.2009)
... 1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...

Grundbuchordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 150 GBO (vom 23.10.2020)
... nicht zu prüfen. 5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...


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