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1Auf Seeschiffen, die nach
§ 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet sind, darf keine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt werden.
2Satz 1 gilt auch für Seeschiffe, für die ein Schiffszertifikat, ein Flaggenschein, eine Flaggenbescheinigung oder ein Flaggenzertifikat ausgestellt worden ist.
(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.
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§ 16 FlRG (vom 01.07.2026) ... eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder ...
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 1 FlaggRuaÄndG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes ... an Bord des Schiffes mitzuführen." 6. § 5 wird gestrichen. 7. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Auf Seeschiffen, die nach § ... andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden. Absatz 2 und § 6 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden." 11. § 9 wird durch den folgenden § 9 ... eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder ...