§ 6 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG)

neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 6


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf Seeschiffen, die nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet sind, darf keine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt werden. 2Satz 1 gilt auch für Seeschiffe, für die ein Schiffszertifikat, ein Flaggenschein, eine Flaggenbescheinigung oder ein Flaggenzertifikat ausgestellt worden ist.

(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 6 FlRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 FlRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FlRG (vom 01.07.2026)
... Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden. Absatz 2 und § 6 Absatz 2 sind entsprechend ...
§ 16 FlRG (vom 01.07.2026)
... eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 1 FlaggRuaÄndG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... an Bord des Schiffes mitzuführen." 6. § 5 wird gestrichen. 7. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Auf Seeschiffen, die nach § ... andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden. Absatz 2 und § 6 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden." 11. § 9 wird durch den folgenden § 9 ... eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder ...


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