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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte
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Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte
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§ 6 Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Studierenden
- 1.
- während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Finanzen,
- 2.
- während der praxisintegrierenden Fachstudien der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
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