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Artikel 6 - Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (GasVReG k.a.Abk.)

G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054 (Nr. 24); 2023 I Nr. 27
Geltung ab 12.07.2022, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 6 Inkrafttreten


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Artikel 5 tritt am zweiten Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 50d an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 27) trat § 50d EnWG am 30. September 2022 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 11. Juli 2022.



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Frühere Fassungen von Artikel 6 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2022 (30.01.2023)Bekanntmachung über das Inkrafttreten des § 50d des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 20.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 27

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GasVReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasVReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des § 50d des Energiewirtschaftsgesetzes
B. v. 20.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 27
Bekanntmachung GasVReGBek
...  Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) wird hiermit bekannt gemacht, dass § 50d des ...