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Änderung Artikel 6 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 30.09.2022

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 20.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 27
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 50d an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 50d an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 27) trat § 50d EnWG am 30. September 2022 in Kraft.