§ 6 - Gebäudereinigerausbildungsverordnung (GebReinAusbVO)

V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



(1) Die Berufsausbildung ist während einer Dauer von insgesamt sechs Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
in den Monaten 1 bis 18 der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)
Nummer 4 Buchstabe a, b und d und

b)
Nummer 5 Buchstabe a bis c sowie

2.
in den Monaten 19 bis 36 der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A

a)
Nummer 6 Buchstabe g und h,

b)
Nummer 7 Buchstabe e und i und

c)
Nummer 8 Buchstabe b, f, g und i.

(2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.



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