§ 6 - Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)

§ 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ist.

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Zitierungen von § 6 GDolmG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GDolmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDolmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GDolmG Bußgeldvorschriften
... Gerichtsdolmetscher" oder „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin" nach § 6 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann. (2) Die ...


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