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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 6 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
- 1.
- während der Fachmodule die Hochschule und
- 2.
- während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_GntDBwVVDV.htm