Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

§ 5 Nachteilsausgleich



(1) 1Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. 2Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen.

(2) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass im Auswahlverfahren und in den Prüfungen die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

(3) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,

2.
bei den Prüfungen im Studium das Prüfungsamt der Hochschule und

3.
bei den Prüfungen in den Praxismodulen die Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt der Hochschule.