§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
1Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. 2Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Zitierungen von § 6 IFG
interne Verweise§ 7 IFG Antrag und Verfahren ... Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 , muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 ... der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt. (5) Die Information ist dem Antragsteller unter ...
Zitat in folgenden NormenE-Government-Gesetz (EGovG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
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