Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, der die Voraussetzungen des
§ 505a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des
§ 18a Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes nur deshalb nicht erfüllt, weil der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag mit einem anderen als dem bisherigen Darlehensgeber abgeschlossen werden soll, kann im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung das Zahlungsverhalten berücksichtigt werden, das der Darlehensnehmer im Rahmen des abzulösenden Darlehensvertrages gezeigt hat.