Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2024

§ 6 - Industriekaufleuteausbildungsverordnung (IndKflAusbV)

V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 94
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-157 Berufliche Bildung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.



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