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§ 6 - KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung (KAGBAuslAnzV)

V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2091 (Nr. 45)
Geltung ab 29.11.2022; FNA: 7612-3-8 Investmentwesen

§ 6 Anzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Auslagerung und Unterauslagerung)



(1) 1Anzeigen nach § 36 Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs über die Absicht einer Auslagerung oder Unterauslagerung müssen folgende Informationen enthalten:

1.
eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft vergebene Referenznummer für jede Auslagerungs- und Unterauslagerungsvereinbarung,

2.
Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen,

3.
die Bezeichnung der auszulagernden Aufgaben einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung oder Unterauslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden und ob die Verarbeitung personenbezogener Daten an ein Auslagerungsunternehmen ausgelagert wird oder worden ist,

4.
die Kategorie, die die Art der Aufgabe entsprechend der Bezeichnung der ausgelagerten Aufgabe widerspiegelt und die die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,

5.
die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgelagert wird oder worden ist,

6.
die Firma, die Handelsregisternummer sowie gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Auslagerungsunternehmens und die Firma des Mutterunternehmens,

7.
den Staat, in dem die Aufgabe durchgeführt werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,

8.
bei der Auslagerung oder Unterauslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstellungsmodell und die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden,

9.
das Datum der letzten Risikoanalyse der Auslagerung oder Unterauslagerung und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,

10.
die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die oder das die Auslagerungs- oder Unterauslagerungsvereinbarung genehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung,

11.
das auf die Auslagerungs- oder Unterauslagerungsvereinbarung anwendbare Recht,

12.
gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Auslagerungs- oder Unterauslagerungsunternehmen,

13.
gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von durch das Auslagerungsunternehmen beauftragten Unterauslagerungsunternehmen, an die Aufgaben weiter übertragen werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich

a)
des Staates, in dem diese Unterauslagerungsunternehmen registriert sind,

b)
des Standorts, an dem die Aufgabe durchgeführt werden soll oder wird, und

c)
gegebenenfalls des Standorts, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,

14.
sofern eine Auslagerung gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfolgt, die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde sowie die Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Auslagerungs- oder Unterauslagerungsunternehmens oder ein in sonstiger Weise geeigneter Nachweis der Zulassung oder Registrierung.

2Die Anzeige nach Satz 1 hat unverzüglich zu erfolgen.


(3) 1Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs über wesentliche Änderungen einer bestehenden Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben können, sind unverzüglich und insbesondere einzureichen bei

1.
Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,

2.
Vereinbarungen zusätzlicher wesentlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung von zusätzlichen Leistungen,

3.
wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,

4.
nachträglicher Verlagerung der Durchführung von Aufgaben in Drittstaaten durch das Auslagerungsunternehmen oder seine beauftragten Unterauslagerungsunternehmen,

5.
Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auslagerungsvertrages,

6.
Kenntnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Übernahme der Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.

2Zeigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wesentliche Änderung einer Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzeigen.

(4) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.