(1) 1Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
- 1.
- nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder
- 2.
- keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.
2Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.
(2)
1Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen.
2Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach
§ 2 Absatz 2 abrufbar.