§ 5 - KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung (KAGBAuslAnzV)

V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2091 (Nr. 45)
Geltung ab 29.11.2022; FNA: 7612-3-8 Investmentwesen

§ 5 Zurückweisung von Daten



(1) 1Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

1.
nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder

2.
keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.

2Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) 1Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. 2Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.



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