§ 6 - Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)

Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 860-5-24 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte


§ 6 hat 12 frühere Fassungen und wird in 57 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Leistungen, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können, und für besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall- oder tagesbezogene Entgelte oder in eng begrenzten Ausnahmefällen Zusatzentgelte, sofern die Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen sind. 2Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten.

(2) 1Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 Abs. 2 und der Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. 2Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. 3Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis spätestens zum 31. Oktober vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann; für eine neue Methode, die die Gabe von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes enthält, kann ein Krankenhaus zusätzlich bis spätestens zum 30. April eine Information einholen. 4Die Vertragsparteien nach § 11 haben die Information bei ihrer Vereinbarung zu berücksichtigen. 5Liegt bei fristgerecht erfolgter Anfrage nach Satz 3 bis zur Budgetvereinbarung für das Krankenhaus eine Information nicht vor, kann die Vereinbarung ohne diese Information geschlossen werden; dies gilt nicht, wenn die Budgetvereinbarung vor dem 1. Januar geschlossen wird sowie im Hinblick auf die Vereinbarung für Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, für die zum 30. April eine Information eingeholt wurde, wenn diese Vereinbarung vor dem 1. Juli geschlossen wird. 6Die Entgelte sollen möglichst frühzeitig, auch unabhängig von der Vereinbarung des Erlösbudgets, nach § 4 vereinbart werden. 7Wird ein Entgelt vereinbart, melden die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus; dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende ausführliche Beschreibung der Methode zu übermitteln. 8Die Vertragsparteien nach § 9 können eine Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veranlassen; § 137c Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 9Für das Schiedsstellenverfahren nach § 13 kann eine Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingeholt werden. 10Sofern nach der Information nach Satz 3 eine Vereinbarung nach Satz 1 nur deshalb nicht zulässig ist, weil die neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode die Gabe eines noch nicht zugelassenen Arzneimittels enthält, soll eine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen werden, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels gilt; das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat dafür seine Information nach Satz 3 anzupassen. 11Sofern für eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die die Gabe eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff enthält, für das ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, ein Entgelt vereinbart wurde, ist das Entgelt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geltung des Erstattungsbetrags nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Höhe des Erstattungsbetrags neu zu vereinbaren.

(2a) 1In eng begrenzten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 für Leistungen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgelten aus den Entgeltkatalogen nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch nicht sachgerecht vergütet werden, im Rahmen der Erlössumme nach Absatz 3 ein gesondertes Zusatzentgelt vereinbaren, wenn

1.
diese Leistungen auf Grund einer Spezialisierung nur von sehr wenigen Krankenhäusern in der Bundesrepublik Deutschland mit überregionalem Einzugsgebiet erbracht werden,

2.
auf Grund der Komplexität der Behandlung die Behandlungskosten, die um die vom Pflegebudget nach § 6a erfassten Kosten zu mindern sind, die Höhe der DRG-Vergütung einschließlich der Zusatzentgelte um mindestens 50 vom Hundert überschreiten und

3.
das Krankenhaus sich an den Maßnahmen nach den §§ 136 und 136b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt.

2Nach Vereinbarung des Zusatzentgelts melden die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. 3Dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende ausführliche Begründung zu den Voraussetzungen nach Satz 1 zu übermitteln. 4Soweit für die palliativ-medizinische Versorgung durch Palliativdienste noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür ab dem Jahr 2017 unter Beachtung der nach § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Palliativdienste entwickelten Kriterien ein gesondertes krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entsprechend. 5Solange für eine längerfristige Beatmungsentwöhnung noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür ab dem Jahr 2021 ein gesondertes krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlössumme zu bilden. 2Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2 und die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern. 3Für die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme sind Kalkulationsunterlagen nach Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. 4Für besondere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, gelten darüber hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend, wobei anstelle der Veränderungsrate als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1 gilt; die Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich der Einrichtung und nur insoweit vorzulegen, wie die anderen Vertragsparteien nach § 11 nicht darauf verzichten. 5Wird eine Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbart, so ist die von den Vertragsparteien vereinbarte Erlössumme um die nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 vereinbarte anteilige Erhöhungsrate nach § 10 Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen, erstmals für das Jahr 2020, wobei der Erhöhungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; für diese Erhöhung der Erlössumme gilt keine Begrenzung durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1. 6Weichen die tatsächlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten Erlössumme ab, sind die Mehr- oder Mindererlöse nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 zu ermitteln und auszugleichen. 7Die Erlössumme ist insoweit zu vermindern, als sie Pflegepersonalkosten umfasst, die über das Pflegebudget nach § 6a finanziert werden.

(4) Auf Verlangen der besonderen Einrichtung werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sowie Leistungen für Empfängerinnen und Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht im Rahmen der Erlössumme vergütet.


Text in der Fassung des Artikels 2 GKV-Finanzstabilisierungsgesetz G. v. 7. November 2022 BGBl. I S. 1990 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 6 KHEntgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
vom 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
aktuell vorher 20.07.2021Artikel 6 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 4 Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2220
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 4 MDK-Reformgesetz
vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 10 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 9 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
aktuell vorher 08.12.2015Artikel 4a Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)
vom 01.12.2015 BGBl. I S. 2114
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 5a Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 2 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 534
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 258 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 KHEntgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KHEntgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHEntgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KHEntgG Grundlagen (vom 29.12.2022)
... eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, 3. Entgelte nach § 6 ... 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, 3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 3a. ein Pflegebudget nach § ...
§ 4 KHEntgG Vereinbarung eines Erlösbudgets (vom 29.12.2022)
... Erlösvolumen nach § 4a, nicht die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte nach § 6 Abs. 1 bis 2a , nicht die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und Abschläge ... (3) Das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder ... Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbetrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach ... von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems bisher ausgenommene besondere Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 im Vereinbarungszeitraum in das Erlösbudget einbezogen, wird die Differenz zwischen dem ... Differenz zwischen dem Anteil dieser Leistungen an der zuletzt vereinbarten Erlössumme nach § 6 Abs. 3 und dem neuen im Rahmen des Erlösbudgets vereinbarten Vergütungsanteil in einem Zeitraum ... in einem Zeitraum von drei Jahren schrittweise abgebaut. War der bisher nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Vergütungsanteil höher, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 im ersten ... und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist ... die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und gesondert in der Rechnung des Krankenhauses ausgewiesen; für die Ermittlung ... Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der Zuschlag wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Absatz 8 Satz 3 und ... die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und gesondert in der Rechnung des Krankenhauses ausgewiesen. Die Höhe ...
§ 4a KHEntgG Ermittlung eines Erlösvolumens für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen (vom 29.12.2022)
... wurden, einen Zuschlag in Höhe des Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 1 auf die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezogenen Entgelte und weisen diesen jeweils gesondert in der ... wurden, einen Zuschlag in Höhe des Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 2 auf die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezogenen Entgelte und weisen diesen jeweils gesondert in der ... Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt § 6 Absatz 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass Mehrerlöse, die aus der Erhebung der Zuschläge nach Absatz 4 ...
§ 5 KHEntgG Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen (vom 29.12.2022)
... Begrenzung des Anstiegs der Erlössumme nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht. Bei einer Vereinbarung von Zuschlägen auf Grund einer ... und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche" ...
§ 6 KHEntgG Vereinbarung sonstiger Entgelte (vom 01.01.2023)
... werden, gelten darüber hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 ...
§ 6a KHEntgG Vereinbarung eines Pflegebudgets (vom 28.03.2024)
...  1. die Entgelte, die im Erlösbudget nach § 4 oder in der Erlössumme nach § 6 Absatz 3 berücksichtigt werden, 2. die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ... die Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 3. die Entgelte nach § 6 Absatz 2 und 4. die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern. Das ...
§ 7 KHEntgG Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (vom 20.10.2020)
... Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), 3. gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a , 4. Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des ... noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden ( § 6 Abs. 1 ), 6. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in ... noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind ( § 6 Abs. 2 ), 6a. tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a, ... Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a; die Entgelte sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen; 4. Zu- und ...
§ 8 KHEntgG Berechnung der Entgelte (vom 20.07.2021)
... werden: 1. Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 6 Abs. 1 bis 2a , insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine ...
§ 9 KHEntgG Vereinbarung auf Bundesebene (vom 28.03.2024)
... Kalkulation und die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können, 5. den einheitlichen Aufbau der ...
§ 11 KHEntgG Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus (vom 29.12.2022)
... Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6a und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach § 8 Absatz 1 Satz 3 ... Erlösbudget nach § 4, die Summe der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach § 6 , die Erlössumme nach § 6 Absatz 3, das Pflegebudget nach § 6a, die Zu- und ... die Summe der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach § 6, die Erlössumme nach § 6 Absatz 3 , das Pflegebudget nach § 6a, die Zu- und Abschläge und die Mehr- und ...
§ 14 KHEntgG Genehmigung (vom 29.12.2022)
... geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6 , des Pflegebudgets nach § 6a und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und ...
§ 15 KHEntgG Laufzeit (vom 28.03.2024)
... krankenhausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte gemäß § 6 , für die in dem Pflegeerlöskatalog Bewertungsrelationen ausgewiesen sind, ist bis zum ... nach § 5 Abs. 4 abgerechnet. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Entgelte nach § 6 Absatz 2 anzuwenden, die erstmalig vereinbart werden oder für die aufgrund eines nach § 130b des ...
Anlage 1 KHEntgG Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach § 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) (vom 01.01.2016)
... Datum: E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte*)1)2) E3.1 Aufstellung der ... der fallbezogenen Entgelte3) Entgelt nach § 6 KHEntgG Untere Grenz- ver- weil- dauer:  ... 3) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 KHEntgG.  ... gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 KHEntgG . E3.2 ... Aufstellung der Zusatzentgelte4) Zusatzentgelt nach § 6 KHEntgG Anzahl Entgelt- höhe Erlössumme (Sp. 2x3) ... Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 2a KHEntgG E3.3 ... Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte Entgelt nach § 6 Abs. 1 KHEntgG Fallzahl Tage Entgelt- höhe Erlössumme  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Artikel 1 V. v. 26.09.1994 BGBl. I S. 2750; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
§ 6 BPflV Vereinbarung sonstiger Entgelte (vom 20.07.2021)
... nach § 3 Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 10 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Werden krankenhausindividuelle Entgelte nach Absatz 1, ...

DRG-Entgeltkatalogverordnung 2022 (DRG-EKV 2022)
Artikel 1 V. v. 19.11.2021 BAnz AT 22.11.2021 V1
Anlage 3a DRG-EKV 2022 Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 3b DRG-EKV 2022 Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 4 DRG-EKV 2022 Zusatzentgelte-Katalog - Liste - (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 6 DRG-EKV 2022 Zusatzentgelte-Katalog - Definition - (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 7 DRG-EKV 2022 Zusatzentgelte-Katalog - Blutgerinnungsstörungen - (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)

DRG-Entgeltkatalogverordnung 2023 (DRG-EKV 2023)
V. v. 23.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V1
Anlagen DRG-EKV 2023 *
... vergütete vollstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ) ( siehe PDF, S. 104 f. )  ... vergütete teilstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ) ( siehe PDF, S. 106 )  ... PDF, S. 106 ) Anlage 4 Zusatzentgelte-Katalog - Liste - (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ) ( siehe PDF, S. 107 ff. )  ... S. 112 ff. ) Anlage 6 Zusatzentgelte-Katalog - Definition - (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ) ( siehe PDF, S. 142 ff. )  ... Anlage 7 Zusatzentgelte-Katalog - Blutgerinnungsstörungen - (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ) ( siehe PDF, S. 154 f. )  ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 120 SGB V Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen (vom 26.03.2024)
... nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr in Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. ...
§ 137e SGB V Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (vom 20.07.2021)
... werden kann, eine sich auf den gesamten Erprobungszeitraum beziehende Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb von drei Monaten ...
§ 137h SGB V Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse (vom 26.05.2021)
... auf dem Einsatz eines Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse beruht, erstmalig eine Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gestellt, hat das anfragende Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Hersteller des Medizinprodukts ... noch nicht sachgerecht vergütet werden kann und eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb von drei Monaten ... Vergütung gilt für Behandlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung in das Krankenhaus aufgenommen ... noch nicht sachgerecht vergütet werden kann und eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb von drei Monaten ... Vergütung gilt für die Behandlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung in das Krankenhaus aufgenommen ... (5) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 ist eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung ausgeschlossen; der Gemeinsame ...

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 15 GMG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert des Erlösbudgets und der Erlössumme nach § 6 Abs. 3 Satz 1. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, kann für das ... zustehende Betrag wird außerhalb des Erlösbudgets und der Erlössumme nach § 6 Abs. 3 durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRGFallpauschalen und die ... und die Zusatzentgelte (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ... Beträge einerseits sowie der Summe aus Erlösbudget und Erlössumme nach § 6 Abs. 3 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Soweit für ... den Jahren 2004 bis 2006 außerhalb des Erlösbudgets und der Erlössumme nach § 6 Abs. 3 durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die ... und die Zusatzentgelte (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 finanziert. Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Vomhundertsatzes zu ... der Mehrkosten einerseits sowie der Summe aus Erlösbudget und Erlössumme nach § 6 Abs. 3 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Kommt eine ... des Krankenhauses mit dem Zuschlag nach Absatz 13 zusammenzufassen." 3. In § 6 Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „Ausschusses Krankenhaus" durch die Wörter ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
Artikel 5a KVBeitrSchG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der Zuschlag wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen. ... Mittelverwendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist." 2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 erster Halbsatz wird nach dem Wort ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 4 PsychVVG Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... des Anstiegs der Erlössumme nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht." 0c. § 8 Absatz 10 Satz 4 wird wie folgt ...

Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 2 GPVG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert und gesondert in der Rechnung des Krankenhauses ausgewiesen. Die Höhe des ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 6 GVWG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... durch die Wörter „für die Jahre 2020, 2021 und 2022" ersetzt. 2a. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon ... „Die Sätze 1 und 2 sind auch auf erstmalig vereinbarte Entgelte nach § 6 Absatz 2 anzuwenden." 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 ...

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 1 GKV-FinG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr sowie der Gesamtbetrag nach § 6 ...

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
Artikel 2 GKV-FinStG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 0. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sofern für eine neue Untersuchungs- und ... 3 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Entgelte nach § 6 Absatz 2 anzuwenden, die erstmalig vereinbart werden oder für die aufgrund eines nach § 130b des ...

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Einsatz eines Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse beruht, erstmalig eine Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gestellt, hat das anfragende Krankenhaus dem ... noch nicht sachgerecht vergütet werden kann und eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der ... Vergütung gilt für Behandlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der ... noch nicht sachgerecht vergütet werden kann und eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der ... gilt für die Behandlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der ... (5) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 ist eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013)
... werden kann, eine sich auf den gesamten Erprobungszeitraum beziehende Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 19 GKV-WSG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... für den Abschlag nach Satz 1 und 2 ist die Höhe der abgerechneten Entgelte nach § 6 Abs. 2a und § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 einschließlich der Abschläge bei ... bei Verlegungen. Bei der Ermittlung des Erlösausgleichs nach § 4 Abs. 9 und § 6 Abs. 3 Satz 6 wird die Erlösminderung infolge des Abschlags nicht ...

Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)
G. v. 01.12.2015 BGBl. I S. 2114
Artikel 4a HPG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... § 6 Absatz 2a des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt ...

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2220
Artikel 4 GKV-IPReG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... durch das Krankenhaus erfolgt, von der Krankenkasse einzubehalten." 2. Dem § 6 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: „Solange für eine längerfristige ...

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 2 KHRG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, 3. Entgelte nach ... 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, 3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 4. Zusatzentgelte ... 1 Satz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht die krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und ... Anwendung des DRG-Vergütungssystems bisher ausgenommene besondere Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 im Vereinbarungszeitraum in das Erlösbudget einbezogen, wird die Differenz zwischen ... zwischen dem Anteil dieser Leistungen an der zuletzt vereinbarten Erlössumme nach § 6 Abs. 3 und dem neuen im Rahmen des Erlösbudgets vereinbarten Vergütungsanteil in einem ... in einem Zeitraum von drei Jahren schrittweise abgebaut. War der bisher nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Vergütungsanteil höher, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 im ... Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des ... Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des ... Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des ... „Das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder ... des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbetrag ab, werden die Mehr- oder ... Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für ... Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 Satz 1 vollständig auszugleichen." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird durch die ... werden, gelten darüber hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 ... 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „3. gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a, 4. der Ausbildungszuschlag (§ 17a Abs. 6 des ... tagesbezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6; die Entgelte sind in der nach § 6 krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen; 4. Zu- und Abschläge ... In Nummer 1 werden nach der Angabe „Nr. 2" die Wörter „oder nach § 6 Abs. 1 bis 2a" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ein ... nach § 4, die Summe der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach § 6 , die Erlössumme nach § 6 Abs. 3, die Zu- und Abschläge" ersetzt.  ... der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach § 6, die Erlössumme nach § 6 Abs. 3, die Zu- und Abschläge" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt ... Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen. Krankenhäuser nach Satz 1 erster Halbsatz, ...
Artikel 3 KHRG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen die Erlössumme nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2009 sowie der Gesamtbetrag nach § 6 ...

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 2 KHPflEG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... wurden, einen Zuschlag in Höhe des Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 1 auf die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezogenen Entgelte und weisen diesen jeweils gesondert in der ...

Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 2 KHSG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 4 MDK-RG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 258 9. ZustAnpV Krankenhausentgeltgesetz

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 10 PpSG Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychEntgG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 4 PsychEntgG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Fallpauschalenverordnung 2004 (KFPV 2004)
V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1995; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
§ 2 KFPV 2004 Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus
§ 3 KFPV 2004 Abschläge bei Verlegung
§ 5 KFPV 2004 Abrechnung von Zusatzentgelten
§ 6 KFPV 2004 Abrechnung von teilstationären Leistungen
§ 7 KFPV 2004 Abrechnung von sonstigen Entgelten
§ 8 KFPV 2004 Fallzählung

Fallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2005 (FPVBE 2005)
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1340
§ 3 FPVBE 2005 Entgelte für besondere Einrichtungen
§ 4 FPVBE 2005 Vereinbarungen über besondere Einrichtungen
§ 5 FPVBE 2005 Informationen über besondere Einrichtungen

Gesetz zur Vereinbarung von Entgelten für die Behandlung von Blutern im Jahr 2003
Artikel 5a G. v. 17.07.2003 BGBl. I S. 1461, 1470; aufgehoben durch Artikel 220 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Gesetz BluterG

Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)
V. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch Artikel 32 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
§ 2 KFPV Abschläge bei Verlegung von Patienten
§ 8 KFPV Abrechnungsvorschriften für sonstige Entgelte
§ 9 KFPV Fallzählung


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