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§ 1696 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
109 frühere Fassungen | wird in 1977 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
109 frühere Fassungen | wird in 1977 Vorschriften zitiert
§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
(1) 1Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. 3§ 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern G. v. 16. April 2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 m.W.v. 19. Mai 2013
Frühere Fassungen von § 1696 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 19.05.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 BGBl. I S. 795 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 50 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell vorher | 12.07.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 |
aktuell | vor 12.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1696 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1696 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1626b BGB Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung (vom 19.05.2013)
... 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert ...
§ 1837 BGB Beratung und Aufsicht (vom 05.07.2012)
... oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. (4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 541
§ 166 FamFG Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
... eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009)
... Angaben zu den §§ 1600e und 1615o werden gestrichen. i) Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst: „§ 1696 Abänderung gerichtlicher ... i) Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst: „§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche". ... wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind." 30. § 1696 wird wie folgt gefasst: „§ 1696 Abänderung gerichtlicher ... sind." 30. § 1696 wird wie folgt gefasst: „§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche ...
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 1 FamGerMKindwG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der elterlichen Sorge." 4. § 1683 wird aufgehoben. 5. Dem § 1696 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Sieht das Familiengericht von ...
Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 NEheSorgeRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... „§ 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671" und die Angabe „§ 1696 Abs. 1" durch die Wörter „§ 1696 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 3. ... 1671" und die Angabe „§ 1696 Abs. 1" durch die Wörter „§ 1696 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 3. In § 1626d Absatz 2 werden die Wörter ... soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird." 8. § 1696 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Entscheidungen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 52a FGG
... und des Entzugs der Sorge unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1671 und 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der ...
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