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§ 6 - KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG)

Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 860-8-3 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Monitoring und Evaluation



(1) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring durch. 2Das Monitoring ist nach den zehn Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 aufzuschlüsseln.

(2) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht in den Jahren 2023 und 2025 einen Monitoringbericht. 2Dieser Monitoringbericht umfasst

1.
einen allgemeinen Teil zur bundesweiten Beobachtung der quantitativen und qualitativen Entwicklung des Angebotes früher Bildung, Erziehung und Betreuung für Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege und

2.
die von den Ländern gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 übermittelten Fortschrittsberichte.

(3) 1Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluation. 2In den Evaluationsbericht fließen die Ergebnisse des Monitorings nach den Absätzen 1 und 2 ein.



 
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Frühere Fassungen von § 6 KiQuTG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 KiTa-Qualitätsgesetz
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2791

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 KiQuTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KiQuTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiQuTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KiQuTG Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder (vom 01.01.2023)
... 1 sollen die Ergebnisse der jeweils aktuellen Monitoring- und Evaluationsberichte gemäß § 6 zugrunde gelegt und wissenschaftliche Standards berücksichtigt werden. (4) Auf der ...
§ 4 KiQuTG Verträge zwischen Bund und Ländern (vom 01.01.2023)
... in der Kindertagesbetreuung, der als Grundlage für das Monitoring und die Evaluation nach § 6 dient. Dieser Vertrag enthält: 1. das Handlungskonzept des Landes ... sowie länderübergreifenden qualifizierten Monitoring gemäß § 6 Absatz 1 und 2 teilzunehmen, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für die ... für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für die bundesweite Beobachtung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Daten jährlich bis zum 15. Juli zu übermitteln und die Teilnahme am ...
§ 5 KiQuTG Geschäftsstelle des Bundes
... nach § 4 Satz 2 Nummer 3, insbesondere als geeignetes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie d) bei der Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen, ... der Kindertagesbetreuung koordiniert, sowie 3. das Monitoring und die Evaluation nach § 6  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

KiTa-Qualitätsgesetz
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791, 2023 I Nr. 212
Artikel 1 KiTaQG Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes
... 1 sollen die Ergebnisse der jeweils aktuellen Monitoring- und Evaluationsberichte gemäß § 6 zugrunde gelegt und wissenschaftliche Standards berücksichtigt werden." d) ... nach Absatz 1 auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2023." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...