Das
Krankenhausentgeltgesetz vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegressionsabschlag, der
- 1.
- für das Jahr 2018 vereinbart wurde, nur in den Jahren 2018 und 2019 zu erheben,
- 2.
- für das Jahr 2019 vereinbart wurde, nur in den Jahren 2019 und 2021 zu erheben,
- 3.
- sich auf die für das Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigten Leistungen bezieht, die mit Fallpauschalen bewertet werden, nur in den Jahren 2021 und 2022 zu erheben,
- 4.
- für das Jahr 2021 vereinbart wurde, auf die mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen anzuwenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3g werden die folgenden Absätze 3h und 3i eingefügt:
(3i) Für die Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten, die auf Grund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen, die vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach
§ 11 unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach
§ 9 Absatz 1a Nummer 9 einen Zuschlag je voll- oder teilstationären Fall."
- b)
- In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „das Jahr 2009" durch die Wörter „die Jahre 2020 und 2021" ersetzt.
- 3.
- § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- bis zum 31. Dezember 2020 Vorgaben für Zuschläge nach § 5 Absatz 3i zur Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten, die den Krankenhäusern auf Grund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen; insbesondere vereinbaren sie, welche Kosten durch den Zuschlag nach § 5 Absatz 3i zu finanzieren sind und Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Kosten und geben Empfehlungen für die Kalkulation der Kosten."
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2220