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Artikel 5 - Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 29.10.2020, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB XI § 150b (neu), mWv. 1. Oktober 2020 § 114, § 147, § 150, mWv. 23. Mai 2020 § 150

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020

1.
§ 114 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 ist im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen mindestens einmal eine Prüfung durchzuführen."

2.
§ 147 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „30. September 2020" durch die Angabe „31. März 2021" und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Komma die Wörter „wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist." eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entwickelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. Oktober 2020 bundesweit einheitliche Maßgaben dafür, unter welchen Schutz- und Hygieneanforderungen eine Begutachtung durch eine Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich stattfindet und in welchen Fällen, insbesondere bei welchen Personengruppen, eine Begutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich zwingend erforderlich ist."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „30. September 2020" durch die Angabe „31. März 2021" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Absatz 1 gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gestellt werden."

3.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5a Satz 1 und Absatz 5b Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zum 30. September 2020" gestrichen.

b)
In Absatz 5c werden die Wörter „zum 30. September 2020" durch die Wörter „zu dem in Absatz 6 Satz 1 genannten Datum" ersetzt.

c)
Absatz 5d wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September 2020" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 23.05.2020

 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020

 
 
cc)
In den bisherigen Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September 2020" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 23.05.2020

 
 
dd)
Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020

 
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 1 bis 5b gelten bis einschließlich 31. Dezember 2020. Absatz 5d gilt in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Nach § 150a wird folgender § 150b eingefügt:

§ 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d

Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe gemäß § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet."



 

Zitierungen von Artikel 5 KHZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 KHZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 KHZG Inkrafttreten (vom 17.09.2022)
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, c Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe d und Artikel 8 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. (3) Artikel 5 ... Buchstabe d und Artikel 8 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und dd tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in Kraft. (4) Die Artikel 4 und 5 Nummer 4 treten am ... bb und dd tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2020 in Kraft. (4) Die Artikel 4 und 5 Nummer 4 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (5) Die Artikel 9 und 11 treten am 1. Mai 2023 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 4d GPVG Änderung des Krankenhauszukunftsgesetzes
... wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: „(4) Die Artikel 4 und 5 Nummer 4 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (5) Die Artikel 9 und 11 treten am 1. April 2021 in ...

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2220
Artikel 3 GKV-IPReG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7a Absatz 1 Satz ...