Diese Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Aufsichtsbehörde nach
§ 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes evaluiert, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Neufassung der
Verordnung (EU) 2015/847 in Kraft getreten ist.