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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.12.2024 aufgehoben

§ 7 - Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135; 2025 I Nr. 118
Geltung ab 27.05.2023; FNA: 7613-3-10 Geldwäsche
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§ 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Mai 2023 KryptoWTransferV mWv. 30. Dezember 2024 KryptoWTransferV

(1) 1Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Kryptowertetransferverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4465) außer Kraft.

(2) 1Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, ab dem die Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 gilt. 2Der Tag des Außerkrafttretens wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. *)


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Anm.
d. Red.: Diese Verordnung trat gemäß Bekanntmachung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 118) am 30. Dezember 2024 außer Kraft.





 

Frühere Fassungen von § 7 KryptoWTransferV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2024 (23.04.2025)Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Kryptowertetransferverordnung
vom 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 118

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 KryptoWTransferV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KryptoWTransferV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KryptoWTransferV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Kryptowertetransferverordnung
B. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 118