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§ 6 - Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV)

V. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1651 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-22 Elektrizität und Gas
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§ 6 Rechtsfolgen bei Nichterfüllung



(1) Der zuständige Netzbetreiber muss eine endgültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3 oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/631 verweigern, sofern der anschlussbegehrende Betreiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2 oder nach § 3 nicht einhält.

(2) 1Der zuständige Netzbetreiber muss eine in Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, sofern diese Erzeugungsanlage nicht bereits nachweislich durch ihren Betreiber abgeschaltet wurde und

1.
entgegen den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach § 2 Absatz 2b nicht erfüllt hat oder über ein ungültiges Einheiten- oder Komponentenzertifikat verfügt,

2.
über Einheiten- oder Komponentenzertifikate der zertifizierungspflichtigen Einheiten oder Komponenten verfügt, die in dem Register nach § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes als ungültig gekennzeichnet sind, oder

3.
nicht den technischen Mindestanforderungen entspricht, die im Einheiten- oder Komponentenzertifikat ausgewiesen sind.

2Bevor der Netzbetreiber eine Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz trennt oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Satz 1 unterbindet, hat er dem Betreiber der Erzeugungsanlage vor der Trennung unter Benennung der konkreten Pflichtverletzung in Textform eine Frist von zwei Monaten zu ihrer Behebung zu setzen und auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 bei fehlender Behebung hinzuweisen. 3Abweichend von Satz 2 beträgt die Frist nur einen Monat, wenn die Pflichtverletzung die Entkupplungsschutzeinrichtung oder die alternative Einrichtung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 betrifft. 4In den Fällen des § 2 Absatz 2b Satz 1 hat der Netzbetreiber unbeschadet des Satzes 3 den Betreiber der Erzeugungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf der dort genannten Frist in Textform auf den bevorstehenden Fristablauf und die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen. 5Der Netzbetreiber kann die Fristen nach den Sätzen 2 und 3 einmalig um bis zu einen Monat verlängern.

(3) 1Bei Trennung der Verbindung einer Erzeugungsanlage vom Netz ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. 2Dies wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird oder durch Rückbau wesentlicher Teile der Erzeugungsanlage.

(4) 1Soweit dies für die Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz erforderlich ist, darf der zuständige Netzbetreiber durch seine Mitarbeiter sowie durch die von ihm beauftragten Personen

1.
die Räume und Grundstücke, in oder auf denen sich die Erzeugungsanlage befindet, während der üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, verpflichtet ist oder sind, das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden, und

2.
die Erzeugungsanlage und, soweit erforderlich, die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung hinter der Anschlusssicherung ändern, wobei

a)
die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers und des Anschlussnehmers zu beachten sind,

b)
durch die Änderung der Leitungs- und Messaufbau in der Kundenanlage nicht verändert werden darf und

c)
der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und nichtrechtsfähigen Gesetz nach die Vereinen oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, verpflichtet ist oder sind, die Änderung zu dulden.

2Die Mitarbeiter und beauftragten Personen müssen sich gegenüber dem Betreiber der Erzeugungsanlage durch Vorlage eines Auftrags des zuständigen Netzbetreibers in Textform sowie ihres Personalausweises legitimieren.

(5) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dem zuständigen Netzbetreiber die Kosten der Netztrennung und der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten.

(6) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erzeugungsanlage für die Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz nach Absatz 2 zugänglich ist und dem zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(7) Eine Erzeugungsanlage, die nach Absatz 2 vom Elektrizitätsversorgungsnetz getrennt wurde, kann wieder in Betrieb genommen werden, sobald der Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen hat.





 

Frühere Fassungen von § 6 NELEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
vom 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 157
aktuell vorher 30.07.2022Artikel 5a Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuellvor 30.07.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 NELEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NELEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NELEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 5a EnWRKAnpG Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
... sowie deren Eignung zur Umsetzung der Vorgaben des Netzbetreibers." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Rechtsfolgen bei Nichterfüllung  ... des Netzbetreibers." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Rechtsfolgen bei Nichterfüllung (1) Der zuständige Netzbetreiber muss eine ...

Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 157
Artikel 1 NELEVÄndV Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
... technisch geforderten Eigenschaften entsprechen." 4. Der bisherige § 4 wird § 6 und dessen Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt ... 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. September 2024 anzuwenden." 6. Der bisherige § 6 wird § ...