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§ 6 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)

V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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§ 6 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 6 TestV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
aktuell vorher 25.11.2022Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
aktuell vorher 30.06.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 29.06.2022 BAnz AT 29.06.2022 V1
aktuell vorher 12.02.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 11.02.2022 BAnz AT 11.02.2022 V1
aktuell vorher 11.01.2022Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
vom 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
aktuell vorher 18.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
vom 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
aktuell vorher 13.11.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
vom 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
aktuellvor 13.11.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 TestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 01.03.2023)
... Die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer rechnen die von ... von den Sätzen 1 und 2 sind die Sachkosten nach § 11 für die nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung selbst beschafften Antigen-Tests von ... Sozialgesetzbuch ab, soweit vergeben. (3) Ausschließlich die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer sowie ... Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, rechnen die von ihnen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung erbrachten Leistungen in Höhe der nach ... Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren ausgeschlossen. (4) Die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer sind ... Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen. (5) Die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die ... und Leistungsdokumentation zählen soweit erforderlich insbesondere 1. bei nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung beauftragten Leistungserbringern der Nachweis ... November 2022 erbracht wurden, für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 . Das Nähere zur Auftrags- und Leistungsdokumentation, insbesondere von ... 2. die Form der Abrechnungsunterlagen, 3. die Erfüllung der Pflichten der nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und der ...
§ 7a TestV Abrechnungsprüfung (vom 01.03.2023)
... eines beauftragten Leistungserbringers je Standort auf der Grundlage der Mitteilung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, b) die Anzahl der ...
§ 9 TestV Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (vom 01.03.2023)
... an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende ... Transportkosten beträgt je Testung 32,39 Euro. Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung zu zahlende Vergütung für Leistungen ...
§ 10 TestV Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test (vom 01.03.2023)
... an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende ...
§ 11 TestV Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung (vom 01.03.2023)
... die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die nach ... in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist ...
§ 12 TestV Vergütung von weiteren Leistungen (vom 01.03.2023)
... Die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende ... in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung und von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, der kein ärztlicher oder ... die Schulungsmaßnahmen nicht vergütet werden. (5) Die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten ärztlichen oder ...
§ 13 TestV Finanzierung von Testzentren (vom 01.03.2023)
... Betriebs. Die Kosten nach Satz 1 können bei einer Beauftragung als Testzentrum nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum ... in Testzentren tätigen ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum ... an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt. Für Testzentren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung rechnen die Betreiber für jedes einzelne ... behält für ihren zusätzlichen Aufwand der Abrechnung für Testzentren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 1 ...
§ 18 TestV Übergangsvorschrift (vom 12.02.2022)
... zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung gelten seit dem 1. Juli 2021 als Beauftragungen Dritter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 , soweit sie nicht nach Satz 3 unwirksam geworden sind. Eine bis zum 30. Juni 2021 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 22a IfSG Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung (vom 21.07.2023)
... oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder 3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist. (4) Die Bundesregierung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.06.2022 BAnz AT 29.06.2022 V1
Artikel 1 3. TestVÄndV
... auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ... § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 ." bb) In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 1 bis 8" durch die ... Satz wird angefügt: „Abweichend von Satz 1 beträgt die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung bei Testungen nach § 4a Absatz 1 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 11.02.2022 BAnz AT 11.02.2022 V1
Artikel 1 1. TestVÄndV
... die Wörter „und die variantenspezifische PCR-Testung" gestrichen. 7. § 6 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. bei Testungen nach § 2 gegenüber dem ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Artikel 1 5. TestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist." 2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ ... eingefügt, werden nach den Wörtern „für die" die Wörter „nach § 6 Absatz 4 Satz 1" eingefügt und werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1" durch ... „nach § 6 Absatz 4 Satz 1" eingefügt und werden die Wörter „ § 6 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.  ... Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter „ § 6 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt und ... ersetzt und werden nach den Wörtern „von ihnen" die Wörter „nach § 6 Absatz 4 Satz 1" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „ § 6 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.  ...
Artikel 2 5. TestVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 6 sowie § 17 werden aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert:  ... § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 4 Satz 1" und nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" jeweils die ... den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" und nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. ... den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" und nach den Wörtern „ § 6 Absatz 4 Satz 1" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. ... Fassung" eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. f) In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 ... geltenden Fassung" eingefügt. 5. In § 10 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. 6. In § 11 Satz 1 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" und nach der Angabe „§ 6 Absatz 4" jeweils die Wörter ... § 11 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" und nach der Angabe „ § 6 Absatz 4" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 ... den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" und nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. ... Fassung" eingefügt. d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" und nach der Angabe „§ 2" jeweils die Wörter „der ... Fassung" eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... eingefügt. 9. In § 14 Absatz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
Artikel 1 IfSGMaßAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder 3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist. (4) Die Bundesregierung wird ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
Artikel 2 CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... 1 wird die Angabe „bis 5" durch die Angabe „bis 7" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Artikel 1 TestVuaÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaEinreiseVÄndV
... Testung a) in der Bundesrepublik Deutschland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
Artikel 2 2. CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland." 3. In § 6 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „als Kontaktperson" durch die Wörter „als ... § 9 wird folgender Satz angefügt: „Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels ...