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§ 6 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 6 Technische Befähigung



(1) 1Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. 2Außerdem muß ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; das Deutsche Patent- und Markenamt kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass sie oder er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat.

(2) 1Die Voraussetzungen für den Erwerb der technischen Befähigung werden durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie durch eine dort abgelegte staatliche oder akademische Abschlußprüfung erfüllt, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem Studium und der Abschlußprüfung im Sinne des Absatzes 1 gleichwertig sind. 2Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das es seinen Sitz hat.





 

Frühere Fassungen von § 6 PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PAO Zugang zum Beruf des Patentanwalts (vom 01.08.2022)
... den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer 1. die technische Befähigung ( § 6 ) erworben hat, 2. die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ ...
§ 10 PAO Zulassung zur Prüfung (vom 01.08.2022)
... ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung ( § 6 ) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) ...
§ 10a PAO Patentsachbearbeiter (vom 01.08.2022)
... oder technisches Studium abgeschlossen hat, das a) den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprochen hat oder b) an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte ...
§ 12 PAO Ausbildungs- und Prüfungsordnung (vom 01.08.2022)
... des Bundesrates Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen ( §§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des ...
§ 41 PAO Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung (vom 16.03.2023)
... 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des Erwerbs der technischen Befähigung ( § 6 ) und während der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) bis zum ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 21 EuPAG Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung (vom 16.03.2023)
... für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4, der §§ 19 und 24 sowie des § 52j Absatz ...

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 1 PatAnwAPrV Voraussetzungen für die Zulassung
... oder Bewerber für den Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung  ...
§ 2 PatAnwAPrV Zulassungsantrag
... über ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit oder, falls gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung Befreiung hiervon beantragt wird, Nachweise darüber, auf welche andere Weise die praktische ...
§ 6 PatAnwAPrV Ausbildungsziel
... ist es, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung ( § 6 der Patentanwaltsordnung ) 1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erlangen, ...
§ 36 PatAnwAPrV Zulassungsantrag (vom 01.08.2022)
... Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 10a der Patentanwaltsordnung erfüllt.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 6 SyndAnwNRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß den §§ 5 bis 8 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vorliegt ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer 1. die technische Befähigung ( § 6 ) erworben hat, 2. die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ... Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... oder technisches Studium abgeschlossen hat, das a) den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprochen hat oder b) an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 8 RDAufStG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des Erwerbs der technischen Befähigung ( § 6 ) und während der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) bis zum ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „als" die Wörter „die Bewerberin oder" ... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 8" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt.  ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Allgemeine Voraussetzungen § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts § 6 Technische Befähigung § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 1 PatAnwAPO Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung (vom 01.09.2009)
... Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung ...
§ 2 PatAnwAPO Zulassungsgesuch
... Einem Antrag auf Befreiung von dem Erfordernis des praktischen technischen Jahres nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nachweise dafür beizufügen, auf welche ...