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Artikel 6 - Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.07.2023, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 SGB V § 120, § 132a, § 275b, § 341, mWv. 1. Januar 2024 § 23, § 24, § 40, § 41, § 60, § 111, mWv. 1. Oktober 2023 § 33

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

1.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „pflegende Angehörige" durch die Wörter „Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „pflegender Angehöriger" durch die Wörter „von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches" ersetzt.

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Gilt nach § 42a Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach Absatz 4 Satz 1 zugleich als Antrag eines Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches, so leitet die Krankenkasse den Antrag an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, weiter und benennt gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, unverzüglich geeignete Einrichtungen, sofern die Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in derselben Einrichtung gewünscht ist."

2.
In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 5" durch die Wörter „Absatz 5 und 5a" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2023

3.
In § 33 Absatz 1 Satz 10 und Absatz 5a Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 18 Absatz 6a" durch die Angabe „§ 18b Absatz 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

4.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „pflegende Angehörige" durch die Wörter „Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „pflegender Angehöriger" durch die Wörter „von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches" ersetzt.

bb)
Die Sätze 11 und 12 werden aufgehoben.

cc)
Im neuen Satz 12 wird die Angabe „Satz 13" durch die Angabe „Satz 11" ersetzt.

dd)
Im neuen Satz 13 wird die Angabe „Satz 13" durch die Angabe „Satz 11" ersetzt.

ee)
Im neuen Satz 17 wird die Angabe „Satz 18" durch die Angabe „Satz 16" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei einer stationären Rehabilitation haben Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegkasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Gilt nach § 42a Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Absatz 2 Satz 1 zugleich als Antrag eines Pflegebedürftigen auf Leistungen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches, so leitet die Krankenkasse den Antrag an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, weiter und benennt gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, unverzüglich geeignete Einrichtungen, sofern die Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 42a des Elften Buches in derselben Einrichtung gewünscht ist."

5.
In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 3, 3a" ersetzt.

6.
§ 60 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „pflegenden Angehörigen" durch die Wörter „Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches" und werden die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 40 Absatz 3a Satz 1 und 2" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabilitation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten."

7.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „pflegende Angehörige" durch die Wörter „Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 7 und 8" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 6 und 7" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7a.
§ 120 Absatz 3b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter „oder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und medizinische Versorgungszentren gemäß § 95 Absatz 1" gestrichen.

b)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „ein sofortiger Behandlungsbedarf festgestellt wurde" die Wörter „oder zu diesem Zeitpunkt keine Notdienstpraxis in oder an dem jeweiligen Krankenhaus gemäß § 75 Absatz 1b Satz 3 in unmittelbarer Nähe geöffnet ist" eingefügt.

7b.
§ 132a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Krankenkassen" durch die Wörter „die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich" ersetzt.

b)
Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend."

c)
In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

d)
Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:

„Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung."

7c.
In § 275b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 14" durch die Angabe „Satz 15" ersetzt.

8.
Dem § 341 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch haben bis zum 1. Juli 2025 alle Voraussetzungen zu erfüllen, um den Zugriff auf die elektronische Patientenakte und den Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 306 umzusetzen."



 

Zitierungen von Artikel 6 PUEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PUEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PUEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6a PUEG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 ...
Artikel 10 PUEG Inkrafttreten (vom 16.12.2023)
... Buchstabe a, Nummer 7 bis 11, 15, 18, 19, 32 bis 34, 43 Buchstabe a und Nummer 46, die Artikel 4, 6 Nummer 3 sowie die Artikel 8 und 9a treten am 1. Oktober 2023 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 1 ... (4) Artikel 2 Nummer 1 bis 5a, 6 Buchstabe a und b, Nummer 7 bis 16, die Artikel 3, 6 Nummer 1, 2 und 4 bis 7 und Artikel 7 Nummer 1 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (4a) Artikel 2 Nummer 6 ...