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§ 6 - Pflanzenbeständeschutzverordnung (PflBestSchV)

§ 6 Versuchszwecke



Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 6 PflBestSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflBestSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBestSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PflBestSchV Ordnungswidrigkeiten
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...