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§ 7 - Pflanzenbeständeschutzverordnung (PflBestSchV)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oder

2.
entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

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